Informationen / Kurztext
- Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dient als Nachweis darüber, ob Sie in der
Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
- Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen
Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges
Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein
überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten
Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
- Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, ist das Bundesamt für Justiz zuständig
Einfache Sprache
Eine
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der
Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Volltext
Im Gewerbezentralregister wird erfasst:
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und
Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des
Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des
Sprengstoffgesetzes sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur
Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der
Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern
und Jugendlichen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
Hinweis:
Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller
Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister,
das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie
Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung,
Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
Erforderliche Unterlagen
Für natürliche Personen:
- bei persönlicher Antragstellung:
- Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass, ggf. zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis,
- bei schriftlicher Antragstellung:
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift,
- bei elektronischer Antragstellung:
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen
Für juristische Personen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen
Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des
Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
- bei elektronischer Antragstellung:
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- Auszug aus dem Handelsregister,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen
Voraussetzungen
Für natürliche Personen (im Bürgerbüro):
- Sie müssen den Antrag persönlich stellen oder
- Ihre gesetzliche Vertreterin/ Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie
Für juristische Personen (bei der Gewerbemeldestelle):
- der Antrag muss durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma gestellt werden
Kosten
Verfahrensablauf
Sie
können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online direkt beim
Bundesamt für Justiz oder schriftlich oder persönlich bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
- Für den Online-Antrag brauchen Sie:
- einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen
elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter
Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
- ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie sie angefordert haben.
Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:
- Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
- Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse
oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
- formloser schriftlicher Antrag
- Senden Sie den Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich
beglaubigt sein.
- Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre
Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert
haben.
Hinweis:
Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung.
Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin,
müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beim Bundesamt für Justiz dauert ca. 14 Tage