Gewerbezentralregister

Gewerbezentralregister

Leika: 99052002000000

Informationen / Kurztext

  • Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dient als Nachweis darüber, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
  • Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
  • Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, ist das Bundesamt für Justiz zuständig

Einfache Sprache

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.

Volltext

Im Gewerbezentralregister wird erfasst:

  • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
  • Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

Hinweis:
Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.

Erforderliche Unterlagen

Für natürliche Personen:

  • bei persönlicher Antragstellung:
    • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass, ggf. zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis,
  • bei schriftlicher Antragstellung:
    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift,
  • bei elektronischer Antragstellung:
    • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen 

Für juristische Personen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
  • bei elektronischer Antragstellung:
  • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
  • Auszug aus dem Handelsregister,
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen

Voraussetzungen

Für natürliche Personen (im Bürgerbüro):

  • Sie müssen den Antrag persönlich stellen oder
  • Ihre gesetzliche Vertreterin/ Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie

Für juristische Personen (bei der Gewerbemeldestelle):

  • der Antrag muss durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma gestellt werden

Kosten

13,00 EUR je Auskunft

Verfahrensablauf

Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online direkt beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich oder persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen.

Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
  • Für den Online-Antrag brauchen Sie:
    • einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
    • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
    • ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie sie angefordert haben. 

Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:

  • Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
  • Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben. 

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Senden Sie den Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
  • Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben. 

Hinweis:
Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beim Bundesamt für Justiz dauert ca. 14 Tage

Gesetze

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