Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Leika: 99107009000000

Informationen / Kurztext

Die Grundsicherung ist eine nachrangige Sozialleistung. Das heißt, sie wird nur gewährt, wenn kein Anspruch auf andere Sozialleistungen (z.B. Wohngeld) den Bedarf decken kann. 

Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Personen gewährt werden, die

  • ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst decken können,
  • die erforderlichen Hilfen nicht von anderen Personen (z.B. Angehörigen) erhalten
  • und die keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen haben und
  • auf Dauer voll erwerbsgemindert sind oder eine Rente wegen Alters beziehen.

Einfache Sprache

Was ist eine Erwerbsminderung?
Erwerbsminderung bedeutet: Jemand kann nicht gut auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt arbeiten. Und hat zu wenig Geld zum Leben.

Was ist eine Grundsicherung?
Grundsicherung bedeutet: Man bekommt Geld zum Leben. Menschen mit einer Erwerbsminderung können eine Grundsicherung bekommen.

Das gehört zur Grundsicherung:

  • Regelleistung: Man bekommt Geld. Von dem Geld kann man sein Essen bezahlen, seine Miete bezahlen und seine Heizkosten bezahlen.
  • Mehrbedarfe: Man bekommt Geld wenn man schwanger ist, oder neue Kleidung braucht, oder wenn man alleine mit seinem Kind lebt.

Wie lange bekommt man die Grundsicherung?
Man bekommt die Grundsicherung immer für ein Jahr. Vielleicht braucht man die Grundsicherung länger. Dann muss man nach einem Jahr einen neuen Antrag stellen.

Beschreibung

Wenn Ihr Einkommen (z.B. Rente) im Alter oder bei Erwerbsminderung für die Finanzierung Ihres notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreicht, können Sie Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
Die Leistungen umfassen insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Leistungen  der Grundsicherung im Alter und  Erwerbsminderung können in Anspruch nehmen:

  • Personen wegen Alters, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (Tabelle Altersgrenze).
  • Wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit , wenn das 18. Lebensjahr vollendet wurde und lt. Gutachten der Deutschen Rentenversicherung eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. 

Ein Anspruch besteht nur, soweit das Einkommen und/oder Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Antrags- und Leistungsbearbeitung für den Personenkreis in besonderen Wohnformen und für Personen, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, erfolgt durch uns.

Sofern Sie Grundsicherung für Menschen in Pflegeeinrichtungen beantragen, erfolgt die Bearbeitung durch das Sozialamt der Kreisverwaltung in Mettmann (Kreissozialamt).

Volltext

Allgemeine Informationen:

Grundsicherung können Sie erhalten, wenn Sie:

  • die entsprechende Altersgrenze (Tabelle Altersgrenze) erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere Renteneinkünfte. 

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche, Schenkungsrückforderungsansprüche. Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf EUR 10.000.

Für die Höhe der Grundsicherung gilt folgende Faustregel: Bedarf minus Ihr anzurechnendes Einkommen = Höhe der Leistung. Der Bedarf ist individuell. Die genaue Ermittlung erfolgt nach Prüfung der nachgewiesenen Unterlagen.

Das ist die Grundsicherung: Die Grundsicherung wird nach Regelsätzen bemessen, die regelmäßig an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Die Regelsätze beziehen sich auf die notwendigen laufenden Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Bekleidung, Wäsche und Schuhe, Hausrat, Renovierung, Strom, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Neben dem Regelsatz können Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden. 

Da mit den Regelsätzen nicht in allen Fällen ausreichend geholfen werden kann, gibt es für bestimmte Personen zusätzlich zum Regelsatz sogenannte Mehrbedarfszuschläge, z. B. für werdende Mütter von Beginn der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende oder für Menschen mit Behinderung.

Außerdem können Sie einmalige Beihilfen für notwendige Anschaffungen erhalten.

Bewilligungszeitraum: Die Grundsicherung wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Dieser Zeitraum kann auf 6 Monate verkürzt werden wenn z. B. Einkommensschwankungen vorliegen.

Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums erhalten Sie einen Folgeantrag. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden dann erneut geprüft. Bei Neuanträgen wird die Leistung frühestens ab dem 1. des Monats bewilligt, in dem der Antrag beim Sozialamt eingeht.

Mitteilungspflichten des Antragstellers: Bei der Antragstellung sind alle anspruchsbegründeten Unterlagen und während des Leistungsbezuges sind alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht erhaltene Grundsicherung ist zurückzuzahlen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sozialhilfeantrag einschließlich aller erforderlichen Anlagen
  • Gültiges Personaldokument (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragsstellung - lückenlos.
  • Aktuelle Heiz- und Nebenkostenabrechnung

Nachweise zum vorhandenen Vermögen:

  • Sparbücher (aktueller Stand muss ersichtlich sein)
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Bausparverträge
  • Wertpapiere
  • Sterbegeldversicherung
  • Bestattungsvorsorgeverträge

Nachweise zu Lebensversicherungen:

  • Police
  • Bestätigung der Versicherung über Rückkaufwert und bislang eingezahlter Beiträge
  • Ggfs. Ruhendstellung

Nachweise über alle Einnahmen. Diese können sein:

  • Jegliche Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Dividenden, allen Rentenarten (einschl. Renten aus dem Ausland!) und Ausgleichszahlungen.
  • Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Wohngeld, Krankengeld, Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Bundeselterngeld, Betreuungsgeld, Unterhaltsvorschuss, Landeserziehungsgeld, Pflegegeld, Insolvenzgeld usw.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Voraussetzungen

Anspruch haben Personen:

  • Ab Erreichen des Rentenalters nach § 41 Abs. 2 SGB XII oder
  • ab 18 Jahren, soweit sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen können.
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag gewährt.

Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

Formulare

Antrag auf Grundsicherung inkl. Anlagen zum Antrag

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gesetze

SGB XII