Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)

Leika: 99107012000000

Informationen / Kurztext

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine sog. nachrangige Sozialleistung. Das heißt, sie wird nur gewährt, wenn kein Anspruch auf andere Sozialleistungen den Bedarf decken kann. Insbesondere eine Abgrenzung zu der vorrangigen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII ist daher wichtig.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Personen gewährt werden, die 

  • ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst decken können,
  • die erforderlichen Hilfen nicht von anderen Personen (z.B. Angehörigen) erhalten
  • und die keinen Anspruch auf vorrangige Sozialleistungen haben.

Einfache Sprache

Was ist eine befristete Erwerbsminderung?
Erwerbsminderung bedeutet: Jemand kann für einen Zeitraum nicht gut auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt arbeiten. Und hat zu wenig Geld zum Leben.

Was ist die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Hilfe zum Lebensunterhalt bedeutet: Man bekommt Geld zum Leben. Menschen mit einer befristeten Erwerbsminderung können Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.

Das gehört zur Hilfe zum Lebensunterhalt:

  • Regelleistung: Man bekommt Geld. Von dem Geld kann man sein Essen bezahlen, seine Miete bezahlen und seine Heizkosten bezahlen.
  • Mehrbedarfe: Man bekommt Geld wenn man schwanger ist, oder neue Kleidung braucht, oder wenn man alleine mit seinem Kind lebt.

Wie lange bekommt man die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage.

Beschreibung

Wenn Ihr Einkommen (Erwerbsminderungsrente) für die Finanzierung Ihres notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreicht, oder Sie über 6 Monate befristet voll erwerbsgemindert sind, können Sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie das Sozialamt in Kenntnis setzen bzw. einen Antrag stellen.

Die Leistungen umfassen insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Leistungen  der Hilfe zum Lebensunterhalt können in Anspruch nehmen:

  • Personen unter 15 Jahren außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
  • Bei befristeter voller Erwerbsminderung über 6 Monate und außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). 
  • Stationärer Aufenthalt in einer Einrichtung länger als 6 Monate ohne Erwerbsminderung.
  • Wenn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung auf Dauer besteht.
  • Ein Anspruch besteht nur, soweit das Einkommen und/oder Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherstellen zu können.

Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Volltext

Allgemeine Informationen:
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die keine ausreichende Hilfe durch andere Sozialleistungen (insbesondere Grundsicherung für Arbeitsuchende) haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere Renteneinkünfte.
Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche, Schenkungsrückforderungsansprüche. Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf EUR 10.000.

Für die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt folgende Faustregel: Bedarf minus Ihr anzurechnendes Einkommen = Höhe der Leistung. Der Bedarf ist individuell. Die genaue Ermittlung erfolgt nach Prüfung der nachgewiesenen Unterlagen.

Das ist die Hilfe zum Lebensunterhalt:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen bemessen, die regelmäßig an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Die Regelsätze beziehen sich auf die notwendigen laufenden Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Bekleidung, Wäsche und Schuhe, Hausrat, Renovierung, Strom, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Neben dem Regelsatz können Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden. Da mit den Regelsätzen nicht in allen Fällen ausreichend geholfen werden kann, gibt es für bestimmte Personen zusätzlich zum Regelsatz sogenannte Mehrbedarfszuschläge, z. B. für werdende Mütter von Beginn der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende oder für Menschen mit Behinderung. Außerdem können Sie einmalige Beihilfen für notwendige Anschaffungen erhalten.

Bewilligungszeitraum: Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Bei längerer Bewilligung erfolgt eine jährliche Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen werden dann erneut geprüft. Bei Neuanträgen wird die Leistung frühestens ab Antragstellung bzw. ab Kenntnis der Hilfebedürftigkeit bewilligt.

Mitteilungspflichten des Antragstellers: Bei der Antragstellung sind alle anspruchsbegründeten Unterlagen und während des Leistungsbezuges sind alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht erhaltene Hilfe zum Lebensunterhalt ist zurückzuzahlen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sozialhilfeantrag einschließlich aller erforderlichen Anlagen
  • Gültiges Personaldokument (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragsstellung - lückenlos.
  • Aktuelle Heiz- und Nebenkostenabrechnung

Nachweise zum vorhandenen Vermögen:

  • Sparbücher (aktueller Stand muss ersichtlich sein)
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Bausparverträge
  • Wertpapiere
  • Sterbegeldversicherung
  • Bestattungsvorsorgeverträge

Nachweise zu Lebensversicherungen:

  • Police
  • Bestätigung der Versicherung über Rückkaufwert und bislang eingezahlter Beiträge
  • Ggfs. Ruhendstellung

Nachweise über alle Einnahmen. Diese können sein:

  • Jegliche Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Dividenden, allen Rentenarten (einschl. Renten aus dem Ausland!) und Ausgleichszahlungen.
  • Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Wohngeld, Krankengeld, Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Bundeselterngeld, Betreuungsgeld, Unterhaltsvorschuss, Landeserziehungsgeld, Pflegegeld, Insolvenzgeld usw.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wird.

Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

Formulare

Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (inkl. Anlagen zum Antrag)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gesetze

SGB XII