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Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine sog. nachrangige Sozialleistung. Das heißt, sie wird nur gewährt, wenn kein Anspruch auf andere Sozialleistungen den Bedarf decken kann. Insbesondere eine Abgrenzung zu der vorrangigen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII ist daher wichtig.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Personen gewährt werden, die
Was ist eine befristete Erwerbsminderung?
Erwerbsminderung bedeutet: Jemand kann für einen Zeitraum nicht gut auf
dem öffentlichen Arbeitsmarkt arbeiten. Und hat zu wenig Geld zum Leben.
Was ist die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Hilfe zum Lebensunterhalt bedeutet: Man bekommt Geld zum Leben. Menschen
mit einer befristeten Erwerbsminderung können Hilfe zum Lebensunterhalt
bekommen.
Das gehört zur Hilfe zum Lebensunterhalt:
Wie lange bekommt man die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit
gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage.
Wenn Ihr Einkommen (Erwerbsminderungsrente) für die Finanzierung Ihres notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreicht, oder Sie über 6 Monate befristet voll erwerbsgemindert sind, können Sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie das Sozialamt in Kenntnis setzen bzw. einen Antrag stellen.
Die Leistungen umfassen insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt können in Anspruch nehmen:
Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Allgemeine Informationen:
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die
keine ausreichende Hilfe durch andere Sozialleistungen (insbesondere
Grundsicherung für Arbeitsuchende) haben und ihren Lebensunterhalt nicht
aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen
des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners,
soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert,
insbesondere Renteneinkünfte.
Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die
Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-,
Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und
Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche,
Schenkungsrückforderungsansprüche. Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in
Höhe von EUR 5.000 für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren
beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf EUR
10.000.
Für die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt folgende Faustregel:
Bedarf minus Ihr anzurechnendes Einkommen = Höhe der Leistung. Der
Bedarf ist individuell. Die genaue Ermittlung erfolgt nach Prüfung der
nachgewiesenen Unterlagen.
Das ist die Hilfe zum Lebensunterhalt:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen bemessen, die
regelmäßig an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst werden.
Die Regelsätze beziehen sich auf die notwendigen laufenden
Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Bekleidung, Wäsche und Schuhe,
Hausrat, Renovierung, Strom, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse
des täglichen Lebens.
Neben dem Regelsatz können Leistungen für Kosten der Unterkunft und
Heizung übernommen werden.
Da mit den Regelsätzen nicht in allen Fällen ausreichend geholfen werden
kann, gibt es für bestimmte Personen zusätzlich zum Regelsatz
sogenannte Mehrbedarfszuschläge, z. B. für werdende Mütter von Beginn
der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende oder für Menschen
mit Behinderung.
Außerdem können Sie einmalige Beihilfen für notwendige Anschaffungen
erhalten.
Bewilligungszeitraum:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit
gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Bei längerer
Bewilligung erfolgt eine jährliche Prüfung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen werden dann erneut geprüft.
Bei Neuanträgen wird die Leistung frühestens ab Antragstellung bzw. ab
Kenntnis der Hilfebedürftigkeit bewilligt.
Mitteilungspflichten des Antragstellers: Bei der Antragstellung sind alle anspruchsbegründeten Unterlagen und während des Leistungsbezuges sind alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht erhaltene Hilfe zum Lebensunterhalt ist zurückzuzahlen.
Nachweise zum vorhandenen Vermögen:
Nachweise zu Lebensversicherungen:
Nachweise über alle Einnahmen. Diese können sein:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wird.
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (inkl. Anlagen zum Antrag)
Widerspruch
SGB XII
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden