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Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung, die sich an pflegebedürftige Personen richtet, wenn sie nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihre Pflege zu zahlen.
Das ist die Hilfe
zur Pflege:
Bei der Pflege können Sie Geld bekommen. Das nennt man Hilfe zur Pflege. Diese
Hilfe können Sie bekommen, wenn:
Wenn Sie eine solche Pflege brauchen und nicht genug Geld haben, können Sie Unterstützung erhalten. Das nennt man Hilfe zur Pflege.
Wenn Sie pflegebedürftig sind oder gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die Finanzierung der Pflege nicht ausreicht, können Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen.
Die Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege umfassen insbesondere die Häusliche Pflege, in Form von:
Wichtig: Die stationäre Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege oder die Prüfung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (zum Beispiel Einbau eines Treppenlifts oder Badumbau) erfolgt durch das Sozialamt der Kreisverwaltung in Mettmann (Kreis Sozialamt).
Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich und vollstationäre Pflege
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen die Kosten der Pflege selbst nicht
finanzieren können, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Hilfe zur
Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen.
Sozialhilfeleistungen sind nachrangig. Das bedeutet, dass Sie folgende
Ansprüche und Mittel zuerst einsetzen müssen:
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere Renteneinkünfte. Ob und wenn ja, in welchem Umfang, das verfügbare Einkommen vorrangig für die Kosten der Pflege einzusetzen ist, hängt von der beantragten Leistung ab.
Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche, Schenkungsrückforderungsansprüche. Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf EUR 10.000.
Verhältnis zu den Leistungen der Pflegeversicherung
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die Staffelung der
Pflegegrade (1 bis 5) finden auch in der Sozialhilfe Anwendung.
Leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind Pflegebedürftige, die
finanziell bedürftig sind und nicht in der sozialen Pflegeversicherung
versichert sind oder deren pflegerischer Bedarf nicht durch die
Leistungen der Pflegversicherung vollständig sichergestellt wird.
Hilfe zur häuslichen Pflege
Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige
der Pflegegrade 2 bis 5:
Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige
des Pflegegrades 1:
Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen (Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.
Hilfe zur (voll-)stationären Pflege
Sofern Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege für Menschen in
Pflegeeinrichtungen, Pflegewohngeld oder Kurzzeitpflege beantragen,
erfolgt die Bearbeitung durch das Sozialamt der Kreisverwaltung in Mettmann.
Bewilligungszeitraum:
Die Hilfe zur Pflege wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt –
je nach der Dauer der persönlichen Notlage.
Bei längerer Bewilligung erfolgt eine jährliche Prüfung der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen werden dann erneut
geprüft.
Bei Neuanträgen wird die Leistung frühestens ab Antragstellung bzw. ab
Kenntnis der Hilfebedürftigkeit bewilligt.
Mitteilungspflichten des Antragstellers: Bei der Antragstellung sind alle anspruchsbegründeten Unterlagen und während des Leistungsbezuges sind alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht erhaltene Hilfe zur Pflege ist zurückzuzahlen.
Bei Pflegeversicherten:
Bei Nicht-Pflegeversicherten:
Und zusätzlich:
Nachweise zum vorhandenen Vermögen:
Nachweise zu Lebensversicherungen:
Nachweise über alle Einnahmen. Diese können sein:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung
haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin
bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen
über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu
decken.
Hilfe zur Pflege können Sie erhalten wenn:
Es fallen keine Gebühren an.
Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen (Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.
Die Hilfe zur Pflege wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wurde.
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Antrag auf Hilfe zur Pflege (inkl. Anlagen zum Antrag)
Widerspruch
SGB XII
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden