Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege

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Informationen / Kurztext

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung, die sich an pflegebedürftige Personen richtet, wenn sie nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihre Pflege zu zahlen.

Einfache Sprache

Das ist die Hilfe zur Pflege:
Bei der Pflege können Sie Geld bekommen. Das nennt man Hilfe zur Pflege. Diese Hilfe können Sie bekommen, wenn:

  • Sie krank sind und sich nicht mehr selber pflegen können und
  • deshalb Hilfe von einer anderen Person brauchen, entweder zuhause oder in einer (Einrichtung) und
  • wenn Sie nicht genug Geld für diese Pflege haben.

Wenn Sie eine solche Pflege brauchen und nicht genug Geld haben, können Sie Unterstützung erhalten. Das nennt man Hilfe zur Pflege.

  • Es gibt die Pflege für Menschen, die zuhause leben = das nennt man die ambulante Pflege.
  • Es gibt die Pflege für Menschen, die nur manchmal in einer (Einrichtung) leben = das nennt man die teilstationäre Pflege.
  • Es gibt die Pflege für Menschen, die immer in einer (Einrichtungleben = das nennt man die vollstationäre Pflege.

Beschreibung

Wenn Sie pflegebedürftig sind oder gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die Finanzierung der Pflege nicht ausreicht, können Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen. 

Die Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege umfassen insbesondere die Häusliche Pflege, in Form von:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Pflegehilfsmitteln: zum Verbrauch / technisch (Pflegebett)  

Wichtig: Die stationäre Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege oder die Prüfung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (zum Beispiel Einbau eines Treppenlifts oder Badumbau) erfolgt durch das Sozialamt der Kreisverwaltung in Mettmann (Kreis Sozialamt).

Volltext

Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich und vollstationäre Pflege
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen die Kosten der Pflege selbst nicht finanzieren können, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen. Sozialhilfeleistungen sind nachrangig. Das bedeutet, dass Sie folgende Ansprüche und Mittel zuerst einsetzen müssen:

  • Eigenes Einkommen und Vermögen.
  • Ansprüche gegenüber Dritten (beispielsweise Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung).
  • Verpflichtungen anderer (beispielsweise Unterhalt, Verpflichtungen aus Verträgen, Herausgabeverpflichtung bei Schenkungen).

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere Renteneinkünfte. Ob und wenn ja, in welchem Umfang, das verfügbare Einkommen vorrangig für die Kosten der Pflege einzusetzen ist, hängt von der beantragten Leistung ab.

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche, Schenkungsrückforderungsansprüche. Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf EUR 10.000.

Verhältnis zu den Leistungen der Pflegeversicherung
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die Staffelung der Pflegegrade (1 bis 5) finden auch in der Sozialhilfe Anwendung. Leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind Pflegebedürftige, die finanziell bedürftig sind und nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind oder deren pflegerischer Bedarf nicht durch die Leistungen der Pflegversicherung vollständig sichergestellt wird.

Hilfe zur häuslichen Pflege
Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistung (durch Pflegedienst)
  • Betreuungs- und Entlastungsleistung (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote)
  • Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Ambulante Pflegewohngemeinschaften
  • In einer ambulanten Pflegewohngemeinschaft entstehen neben den mietvertraglich vereinbarten Unterkunftskosten weitere Kosten für Betreuung und Pflege. Während ein Großteil der pflegerischen Kosten in der Regel über die Leistungen der Pflegekasse finanziert werden, sind die Kosten der durchgängigen 24 - Stunden - Betreuung zusätzlich an den Leistungsanbieter zu entrichten. Eine Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit möglich.

Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Entlastungsbetrag (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote).

Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen (Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.

Hilfe zur (voll-)stationären Pflege
Sofern Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege für Menschen in Pflegeeinrichtungen, Pflegewohngeld oder Kurzzeitpflege beantragen, erfolgt die Bearbeitung durch das Sozialamt der Kreisverwaltung in Mettmann.

Bewilligungszeitraum: Die Hilfe zur Pflege wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Bei längerer Bewilligung erfolgt eine jährliche Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen werden dann erneut geprüft. Bei Neuanträgen wird die Leistung frühestens ab Antragstellung bzw. ab Kenntnis der Hilfebedürftigkeit bewilligt.

Mitteilungspflichten des Antragstellers: Bei der Antragstellung sind alle anspruchsbegründeten Unterlagen und während des Leistungsbezuges sind alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht erhaltene Hilfe zur Pflege ist zurückzuzahlen.

Erforderliche Unterlagen

Bei Pflegeversicherten:

  • Die letzten drei Abrechnungen des Pflegedienstes über Pflegesachleistungen.
  • Gutachten über die Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK).
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung.

Bei Nicht-Pflegeversicherten:

  • Ärztlicher Bericht
  • Gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung.
  • Schwerbehindertenausweis

Und zusätzlich:

  • Gültiges Personaldokument (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel).
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragsstellung - lückenlos.
  • Aktuelle Heiz- und Nebenkostenabrechnung

Nachweise zum vorhandenen Vermögen:

  • Sparbücher (aktueller Stand muss ersichtlich sein).
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Bausparverträge
  • Wertpapiere
  • Sterbegeldversicherung
  • Bestattungsvorsorgeverträge.

Nachweise zu Lebensversicherungen:

  • Police
  • Bestätigung der Versicherung über Rückkaufwert und bislang eingez. Beiträge.
  • Ggfs. Ruhendstellung

Nachweise über alle Einnahmen. Diese können sein:

  • Jegliche Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Dividenden, allen Rentenarten (einschl. Renten aus dem Ausland!) und Ausgleichszahlungen.
  • Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Wohngeld, Krankengeld, Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Bundeselterngeld, Betreuungsgeld, Unterhaltsvorschuss, Landeserziehungsgeld, Pflegegeld, Insolvenzgeld usw.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Voraussetzungen

Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Hilfe zur Pflege können Sie erhalten wenn:

  • Sie alleine leben und nicht mehr als 5.000 Euro besitzen oder
  • Sie mit einer anderen Person zusammen leben und nicht mehr als 10.000 Euro beseitzen.
  • Sie pflegebedürftig sind. Das stellt der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) fest.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen (Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.

Die Hilfe zur Pflege wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wurde.

Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

Formulare

Antrag auf Hilfe zur Pflege (inkl. Anlagen zum Antrag)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gesetze

SGB XII