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Nach dem Landeshundegesetz gilt für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Wohnung, eingezäunter Garten) ein Leinen- und Maulkorbzwang. Als Hundehalter*in können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von diesen Vorgaben beantragen.
Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht.
Gefährliche Hunde nach dem Landes-Hundegesetz NRW sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder Kreuzungen mit anderen Hunden.
Die Ordnungsbehörde des Haltungsortes (=Wohnort Halter*in) kann für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung zu erbringen. Bei gefährlichen Hunden kann diese Prüfung nur bei der/dem Amtsveterinär*in abgelegt werden. Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Verhaltenstest/Verhaltensprüfung
Die Verhaltensprüfung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Landeshundegesetzes wird auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände durchgeführt. Zu dieser Prüfung muss der/die Halter*in persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, welche mit dem Hund die Prüfung absolviert, ist nicht möglich.
Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung enthält folgende Prüfelemente:
Hunde im Alter unter 2 Jahren
Laut den Vorgaben der Durchführungsverordnung zum Landes-Hundegesetz NRW muss der zu prüfende Hund mindestens 24 Monate alt sein. Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, kann die Ordnungsbehörde auf Antrag eine befristete Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilen, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der Ordnungsbehörde nachgewiesen wird. Dies ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer/s Hundetrainer*in nachzuweisen.
Anleinpflicht trotz erteilter Befreiung
In den nachfolgenden Bereichen darf der Hund trotz einer etwaigen Befreiung vom Leinenzwang nur angeleint geführt werden:
Der Antrag (formlos per Mail, Fax oder Post) muss folgende Angaben enthalten:
Dem Antrag hinzuzufügen ist bei
oder
Die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht (Ausnahmegenehmigung) wird erteilt, wenn der Hund die Verhaltensprüfung besteht (ab dem 25. Lebensmonat) oder regelmäßig an einer Junghundeausbildung teilnimmt (bis einschl. 24. Lebensmonat).
Als Nachweis der Befreiung erhalten Sie einen entsprechenden Befreiungsausweis. Dieser Ausweis ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen.
Einzelfallabhängig.
Antragstellung formlos per Mail, Fax oder Post möglich.
LHundG NRW, DVO LHundG NRW
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden