Kindertagesstätte

Kindertagesstätte

Leika: 99041004000000

Informationen / Kurztext

Kindertageseinrichtungen haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen

Einfache Sprache

Kindertageseinrichtungen bieten für Kinder 0 - 6 Jahre Bildung, Erziehung und Betreuung an.

Beschreibung

Kindertageseinrichtungen für Kinder ab 0 Jahre bis zum Eintritt der Schulpflicht haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen hat den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.

Volltext

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Die Familie ist der erste und bleibt ein wichtiger Lern- und Bildungsort des Kindes. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie und steht damit in der Kontinuität des kindlichen Bildungsprozesses. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes. Ziel ist es, jedes Kind individuell zu fördern.

Dennoch ist der Besuch einer Kindertageseinrichtung freiwillig, Sie als Eltern entscheiden. Zur Sprachförderung, Schulvorbereitung und Persönlichkeitsentwicklung ist es jedoch sinnvoll und geboten, dass Ihr Kind (ab Vollendung des dritten Lebensjahres) eine Kindertageseinrichtung besucht. In einer Kindertageseinrichtung hat Ihr Kind vielfältige soziale Kontakt und erhält spielerisch Anregungen in allen Bildungsbereichen. Ihr Kind hat ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres hat Ihr Kind einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Die wöchentliche Betreuungszeit richtet sich nach dem Bedarf Ihres Kindes und zweitrangig nach Ihrem Bedarf zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ihr Kind hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung. Ihr Kind kann nur eine Kindertageseinrichtung besuchen, sofern ein Masernschutz vorhanden ist (Ausnahmen, sind gesetzlich geregelt).

Ihr Kind kann jede Kindertageseinrichtung besuchen, auch wenn es eine Behinderung hat oder von einer Behinderung bedroht ist.

Erforderliche Unterlagen

Beleg Masernschutz

Voraussetzungen

Ihr Kind hat das erste Lebensjahr vollendet. Ihr Kind hat das erste Lebensjahr nicht vollendet, aber beide/das alleinerziehende Elternteil/e können nicht selber die Betreuung sicherstellen.

Kosten

Für die Inanspruchnahme eines öffentlich geförderten Betreuungsangebot wird ein Kostenbeitrag - der sogenannte Elternbeitrag erhoben (Beitragssatzung Elementarbereich). Die Satzung finden Sie im Ortsrecht der Stadt Hilden unter Anträge und Informationen.

Verfahrensablauf

Sie melden Ihren Betreuungswunsch im Platzvergabeprogramm „Little Bird“ an. Ihr Kind hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung. Sie stellen sich in der Kindertageseinrichtung persönlich vor. Die Kindertageseinrichtung/ der Träger der Kindertageseinrichtung entscheidet über die Aufnahme Ihres Kindes im Rahmen von freien Kapazitäten sowie nach trägerspezifischen Aufnahmekriterien. Sofern Ihnen ein Platz angeboten werden kann, schließen Sie mit dem Träger der Kindertageseinrichtung einen Betreuungsvertrag. Der Träger meldet die Aufnahme der Stadt Hilden. Die Stadt Hilden erhebt einen Elternbeitrag.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 6 Monate ab Antragstellung

Fristen

Keine - die meisten Kapazitäten und die größte Auswahl steht regelmäßig zu Beginn des Kindergartenjahres (01. August) zur Verfügung.

Formulare

  • Betreuungsvertrag (in Kita ausgehändigt)
  • Elternerklärung zum Familieneinkommen

Hinweise Besonderheiten

Sofern Ihr Kind zwei Jahre vor der Einschulung keine Kindertageseinrichtung besucht, erfolgt regelhaft eine Sprachstandsfeststellung in der wohnortnahen Grundschule. Sollte ein Sprachförderbedarf festgestellt werden, muss Ihr Kind verpflichtend Sprachförderangebot in einer Kindertageseinrichtung wahrnehmen.

Rechtsgrundlage

§ 22 ff SGB VIII, KiBiz

Gesetze

SGB VIII KiBiz