Leika: 99046025000000
Das Kind hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil.
Wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt, zum Beispiel nach einer
Scheidung, dann leistet dieser seinen Unterhalt meistens durch die
Pflege und Erziehung des Kindes.
Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag oft dadurch leisten, dass
er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter "Barunterhalt").
Den Unterhalt, den Eltern ihren Kindern leisten, nennt man auch
"Kindesunterhalt".
Im Unterhaltsrecht sind zahlreiche gesetzliche Bestimmungen und eine umfangreiche Rechtsprechung zu beachten. Die Unterhaltshöhe orientiert sich am Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen und den durch Gesetz bestimmten Unterhaltsbeiträgen, siehe auch „Düsseldorfer Tabelle“.
Eltern können das Angebot des Jugendamtes in Form von Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen.
Junge Erwachsene haben bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung zur Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern.
Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Benötigte Unterlagen werden im Beratungsgespräch geklärt.
Wenn schon vorhanden:
Anspruch des Kindes ist unklar. Eltern leben getrennt.
Ein persönlicher Termin ist erforderlich.
Der Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft kann gemeinsam imTermin ausgefüllt werden.
Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft
Es erfolgt keine Beratung des (putativ) Vaters, es sei denn das Kind lebt beim Vater.
Bei einem Rechtsanwalt können Gebühren anfallen.
BGB
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden