Leika: 99046025002001
Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind können Sie vom
Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären
Unterhaltsverfahren oder auch in einem vereinfachten Verfahren fordern.
Dieses vereinfachte Verfahren müssen Sie mit Hilfe eines Formulars
beantragen.
Das vereinfachte Verfahren kann rascher
und kostengünstiger als ein sonstiges Unterhaltsverfahren zu einem
Vollstreckungstitel führen.
Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind getrennt
lebender Eltern die
Möglichkeit, rasch und kostengünstig die Festsetzung des Kindesunterhaltes per Gerichtsbeschluss zu erwirken.
Worum geht es im vereinfachten Verfahren?
Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind getrennt lebender – verheirateter oder nicht verheirateter – Eltern die Möglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, rasch und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Besteht schon ein Unterhaltstitel oder ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann das vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden.
Wo und wie ist die Festsetzung des Unterhalts zu beantragen?
Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Antragsformulare sind beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht erhältlich. Dort erhalten Sie auch Hilfe beim Ausfüllen des Formulars. Um zu klären, ob das vereinfachte Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (z. B. Rechtsanwältin, Rechtsanwalt) oder an das Jugendamt wenden. Dessen gesetzliche Aufgabe ist es unter anderem, alleinerziehende Mütter und Väter bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind kostenfrei zu beraten und zu unterstützen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer kostenfreien oder doch wesentlich verbilligten Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, nach der Sie sich bei Ihrem Amtsgericht oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erkundigen können.
Was geschieht im vereinfachten Verfahren?
In dem Verfahren setzt das Gericht den Unterhalt auf Antrag des Kindes oder des Elternteils, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, in einem Beschluss fest. Aus dem Beschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhalt nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird. Das Kind oder der Elternteil, der die Festsetzung des Unterhalts für das Kind beantragt, wird in dem Verfahren als Antragsteller bzw. Antragstellerin bezeichnet, der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Elternteil als Antragsgegner oder Antragsgegnerin.
In welcher Höhe kann die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren beantragt werden?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind Anspruch auf angemessenen, seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Die Höhe des Unterhalts, den das Kind verlangen kann, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist, das zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbar ist. Das Kind kann den Unterhalt nach seiner Wahl als gleichbleibenden Monatsbetrag oder veränderlich in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Die Festlegung des Unterhalts als Prozentsatz des Mindestunterhalts hat den Vorteil, dass dem Kind wegen des höheren Lebensbedarfs, den es mit dem Heranwachsen ab Erreichen bestimmter Altersstufen hat, oder wegen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse künftige Anträge auf Abänderung des Unterhalts weitgehend erspart werden. Der Mindestunterhalt ist in § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem Alter des Kindes gestaffelt. Diese Beträge werden regelmäßig angepasst. Für die Höhe des Unterhalts wird nicht mehr danach unterschieden, ob das Kind in den neuen oder alten Bundesländern lebt.
Die Mindestunterhaltsbeträge legen fest, was für den Unterhalt des Kindes bei einfacher Lebenshaltung erforderlich ist. Damit für möglichst viele Kinder Unterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann, ist die Grenze, bis zu der das vereinfachte Verfahren statthaft ist, auf das 1,2 fache (120%) des Mindestunterhalts vor Berücksichtigung der Leistungen nach den §§ 1612 b, 1612 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt worden. Derzeit sind das entsprechend der Altersstufe des Kindes also 472 €, 542 € oder 634 €.
Kann der als Antragsgegner in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen erheben?
Gegen die Festsetzung des Unterhalts in der für das Kind beantragten Höhe kann der in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen nur erheben, wenn er bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Das gilt insbesondere für den wichtigsten der möglichen Einwände: den Einwand, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts nicht oder nicht in der beantragten Höhe aufbringen zu können. Diesen Einwand lässt das Gericht nur zu und setzt den Unterhalt nur dann nicht in der für das Kind beantragten Höhe fest, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil
Kommt er diesen gesetzlichen Vorgaben nicht rechtzeitig in allen Punkten nach, lässt das Gericht den Einwand unberücksichtigt und setzt den Unterhalt in der für das Kind verlangten Höhe fest. Werden die genannten Vorgaben erfüllt, teilt das Gericht diese Informationen und die vorgelegten Belege dem anderen Elternteil bzw. der Person oder Stelle mit, die das Kind in dem Verfahren vertritt. Das Gericht setzt den Unterhalt für das Kind in der Höhe fest, in der sich der in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet hat. Gerichtskosten werden in diesem Fall nicht erhoben. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wird durch die ordnungsgemäß erteilte Auskunft über die Einkünfte sowie über das Vermögen und die vorgelegten Belege in die Lage versetzt zu beurteilen, auf welchen Betrag der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils zu bemessen ist oder welche weitere Auskunft von diesem dazu eingeholt werden muss. Ergibt die Prüfung, dass eine weitere Auskunft nötig ist oder höherer Unterhalt verlangt werden kann als der, der nach der Verpflichtungserklärung festgesetzt worden ist, kann der weiter gehende Anspruch des Kindes im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht verfolgt werden. Ein solches Verfahren ist mit Kosten verbunden, die im Einzelfall das für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils mindern können. Bevor das streitige Verfahren beantragt wird, empfiehlt es sich daher in der Regel, dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zunächst Gelegenheit zu geben, die erforderliche weitere Auskunft freiwillig zu erteilen bzw. sich in einer vom Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufgenommenen Urkunde freiwillig zur Zahlung des höheren Unterhalts zu verpflichten.
Wird das Kind durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens von einem regulären Unterhaltsverfahren ausgeschlossen?
Das Kind kann zwischen dem vereinfachten Verfahren und einem regulären Verfahren in Unterhaltssachen grundsätzlich frei wählen. Es wird durch die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nicht gebunden und nicht daran gehindert, später mit einem Streitantrag einen Anspruch auf höheren Unterhalt geltend zu machen, auch wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind, zwischenzeitlich nicht geändert haben. In Fällen von Verfahrenskostenhilfe kann das mit geringeren Kosten verbundene vereinfachte Verfahren unter Umständen vorrangig vor einem Unterhaltsverfahren sein.
Was ist zu beachten?
Bevor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht eingereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich in einer Urkunde, die das Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem Kind oder dem Elternteil, der das Verfahren für das Kind betreibt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlass gegeben zu haben, und sich sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Es ist ein persönlicher Termin erforderlich.
Individuell + Bearbeitungszeit im Familiengericht
Antrag bei Gericht
BGB
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