Kommunalwahlvorschlag

Kommunalwahlvorschlag

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Informationen / Kurztext

Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Bis zur Zulassung können Wahlvorschläge zurückgenommen werden. Der zuständige Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Einfache Sprache

Sie können Vorschläge einreichen, welche Personen bei der Kommunalwahl zur Wahl stehen sollen.

Volltext

Der zuständige Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss beziehungsweise Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.
Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder sonst den Rechtsvorschriften nicht entsprechen. 

Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (59. Tag vor der Wahl, 18 Uhr) geändert werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können bis zum 47. Tag vor der Wahl nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Diese Erklärungen sind der zuständigen Wahlleitung (Gemeinde- beziehungsweise Kreiswahlleitung) gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.
Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn bei Einzelbewerbungen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.

Fristen
  • Zulassung: Der zuständige Wahlausschuss (Gemeinde- bzw. Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. 
  • Änderung: Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (59. Tag vor der Wahl, 18 Uhr) geändert werden.
  • Rücknahme: Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Formulare

Je nach Vorschlag (Kandidatur für den Rat oder für das Amt des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin) ist die Einreichung bestimmter Vordrucke erforderlich. Diese sind als Anlagen zur Kommunalwahlordnung festgelegt und sind für jede Wahl individualisiert. Sie werden durch das Wahlamt zur Verfügung gestellt.