Leichenpass

Leichenpass

Leika: 99101003000000

Informationen / Kurztext

Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig.

Einfache Sprache

Sobald ein Leichnam aus Deutschland ausgeführt werden soll, benötigt man dazu einen Leichenpass der Ordnungsbehörde.

Volltext

Nach § 17 Abs. 1 Bestattungsgesetz NW sind Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass zulässig. Der Leichenpass wird auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt. Für die Ausstellung des Leichenpasses müssen der Ordnungsbehörde bestimmte Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt werden (siehe unter "Unterlagen").

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten

  • zustellfähige Anschrift des Bestattungsinstitutes, welches den Transport ausführt;
  • die Beförderungsweise (z.B. Leichenwagen, Leichenwagen und Flugzeug);
  • den Transportweg (z.B. Abflughafen-Ankunftsflughafen-Beerdigungsort oder Abfahrtsort-Grenzübergang-Beerdigungsort).

Dem Antrag sind darüber hinaus noch folgende Urkunden/Bescheinigungen beizufügen:

  • die Todesbescheinigung (Totenschein);
  • die Bestätigung über die Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt (Sterbeurkunde);
  • eine Bescheinigung über eine zweite Leichenschau durch den Amtsarzt oder die Freigabeerklärung der für den Sterbefall zuständigen Staatsanwaltschaft;
  • eine Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Einsargung des Leichnams.

Voraussetzungen

Wird der Antrag vollständig gestellt, wird der Leichenpass ausgestellt.

Kosten

Pro Leichenpass 25,00 €

Bearbeitungsdauer

Der Leichenpass wird unmittelbar nach Antragstellung ausgestellt und ausgehändigt. Es wird jedoch um vorherige telefonische Kontaktaufnahme und Übersendung der erforderlichen Unterlagen gebeten.

Fristen

keine

Formulare

Der Antrag kann formlos (per Mail, Fax oder Post) oder persönlich gestellt werden.

Gesetze

BestG NRW