Anzeige Aufnahme wegen Lärmbelästigung

Anzeige Aufnahme wegen Lärmbelästigung

Leika: 99089003034004

Informationen / Kurztext

Wenn Sie sich von Lärm gestört fühlen, können Sie dies bei der Ordnungsbehörde anzeigen. Diese wird dann prüfen, ob die Ordnungsbehörde einschreiten und gegen den Lärmverursacher tätig werden kann, eine andere Behörde/Stelle für die Bearbeitung zuständig ist oder ob die Angelegenheit im Rahmen des Nachbarschaftsrechtes geklärt werden muss.

Einfache Sprache

Wenn Sie sich von Lärm gestört fühlen, können Sie dies bei der Ordnungsbehörde anzeigen. Diese wird dann prüfen, ob sie einschreiten und gegen den Lärmverursacher tätig werden kann.

Volltext

Übermäßiger Lärm ist für den Menschen schädlich, jedoch in der heutigen Zeit kaum wegzudenken. Um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die das Zusammenleben regeln.

Die bekanntesten Lärmbestimmungen mit alltäglichem Bezug sind:

  • Rasenmäher dürfen an Werktagen (also auch samstags) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Laubsauger/-bläser und Freischneider dürfen werktags nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. In den übrigen Zeiten und an Sonn- und Feiertagen müssen alle lärmintensiven Geräte im Schuppen bleiben und dürfen nicht im Freien betrieben werden (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV). Diese eingeschränkten Betriebszeiten finden gemäß der Verordnung in ausgewiesenen Wohngebieten Anwendung. Sie gelten nicht für Kerngebiete (z.B. Innenstadt), Misch- und Gewerbegebiete. 
  • In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 1 LImschG).
  • Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (§ 12 LImschG).

So vielfältig die Lärmbelästigungen sein können, so vielfältig sind die dazugehörigen Vorschriften und die für die Überprüfung und Durchsetzung dieser Vorschriften zuständigen Behörden. Je nach Art des Lärms kann die Ordnungsbehörde, eine andere Abteilung der Stadt Hilden oder einer anderen Behörde (z.B. Kreis Mettmann) zuständig sein. 

Grundsätzlich kann die Ordnungsbehörde aber als erste Anlaufstelle bei verhaltensbezogenen Lärm fungieren.
Verhaltensbezogener Lärm liegt vor, wenn der Lärm von Menschen oder Tieren ausgeht und durch deren Verhalten verursacht wird.
Lärm, der von Maschinen oder (fest verbauten) Geräten auf/an gewerblichen Grundstücken ausgeht, nennt man anlagenbezogener Lärm. In solchen Fällen verursacht also ein Gerät/eine Maschine den Lärm und nicht eine Person die es bedient, z.B. Lärm von einer Lüftungsanlage einer Gaststätte.
In solchen Fällen ist die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann (uib@kreis-mettmann.de) zuständig. Anzeigen zu anlagenbezogenen Lärm möchten daher direkt nach dorthin gerichtet werden.
Außerhalb der Dienstzeiten der Ordnungsbehörde steht Ihnen auch die Polizei als Ansprechpartner bei Lärmbelästigungen zur Verfügung. Insbesondere wenn es darum geht, eine Belästigung in den Nachtstunden zu beenden.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige kann formlos per E-Mail, Fax oder Post erfolgen. Zur Prüfung der oftmals in den Vorschriften geforderten Übermäßigkeit bzw. Erheblichkeit einer Belästigung ist der Anzeige neben den bekannten Angaben zum Verursacher des Lärms ein mindestens über mehrere Tage geführtes Lärmprotokoll beizufügen. Dieses Protokoll sollte folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Uhrzeit (von-bis) der Lärmbelästigung
  • Art der Lärmbelästigung (z.B. laute Musik mit offenem Fenster)
  • Bemerkungen wie z.B. "Polizei um 23.45 Uhr informiert, um 23.55 Uhr vor Ort"
  • Sollten mehrere Personen das Lärmprotokoll gemeinschaftlich geführt haben, ist zusätzlich bei jeder protokollierten Belästigung der Name des/der Zeug*in anzugeben.

Voraussetzungen

Die Ordnungsbehörde hat für alle Ordnungswidrigkeitenverfahren die Beweislast, das bedeutet, dass die Behörde dem Verursacher beweisen muss, dass er sich ordnungswidrig verhalten hat. Das geht nur, wenn die Person, welche die Lärmbelästigung wahrgenommen und angezeigt hat, dies auch bezeugt. Um überhaupt ein Verfahren durchführen zu können, ist es also erforderlich, dass Anzeigende bereit sind, für das Verfahren als Zeuge zur Verfügung zu stehen.

Verfahrensablauf

Nach Eingang einer Lärmanzeige wird die Ordnungsbehörde prüfen, ob eine gesetzliche Ermächtigung für ein Einschreiten der Ordnungsbehörde vorliegt. Wir aufgrund des in der Anzeige geschilderten Sachverhaltes festgestellt, dass eine andere Behörde zuständig ist, erfolgt eine entsprechende Mitteilung. Kann die Ordnungsbehörde einschreiten, wird ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen im Anschluss jedoch keine detaillierten Informationen zum Verfahrensstand an die anzeigende Person mitgeteilt werden. 

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig

Formulare

Formloser Antrag

Gesetze

LImschG, BImschG