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Wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Raum ordnungswidrig, verkehrsbehindernd oder gefahrverursachend abgestellt wurde und die für das Fahrzeug verantwortliche Person nicht auffindbar ist, kann die Ordnungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrzeug abschleppen lassen.
Die Ordnungsbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge aus dem öffentlichen Raum sicherstellen/entfernen.
Steht Ihr Fahrzeug nicht mehr dort, wo Sie es geparkt hatten, gibt es zwei Möglichkeiten: Es wurde gestohlen oder abgeschleppt.
Die örtliche Polizei (Tel. 02104/9826410) oder die örtliche Ordnungsbehörde erteilen Auskunft darüber, ob das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Im Falle der behördlichen Beseitigung des Fahrzeuges erhalten Sie dort auch direkt Auskunft zum beauftragten Abschleppdienst und wo sich Ihr Fahrzeug befindet.
Bei der Abholung des Fahrzeuges muss ein Eigentumsnachweis (Zulassung, Fahrzeugbrief) und ein Ausweisdokument vorgelegt werden. Nach Zahlung der Abschleppkosten und der angefallenen Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden.
Mögliche Gründe für die behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges aus dem öffentlichen Raum können sein (nicht abschließende Aufzählung):
Die Kosten des von der Ordnungsbehörde beauftragten Abschleppunternehmens und die Verwaltungsgebühren sind gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und § 77 VwVG NRW und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (VwVG - VO VwVG NRW) von der eigentlich verantwortlichen Person (z.B. Fahrer oder Halter des Fahrzeuges) zu erstatten.
Die Höhe der Kosten für eine behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges berechnen sich
Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, die verantwortliche Person das Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens aber entfernt hat. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber dennoch von der verantwortlichen Person bezahlt werden.
Der Anlass für die behördliche Beseitigung des Fahrzeuges stellt darüber hinaus oft auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art der Ordnungswidrigkeit wird im Rahmen eines anschließenden Verfahrens ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Verstoß ab.
Melden Sie sich am besten telefonisch beim örtlichen Ordnungsamt oder bei der örtlichen Polizei und erkundigen Sie sich nach dem Verbleib Ihres Fahrzeugs.
OBG NRW, PolG NRW, StrWG NRW
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden