abgeschleppte Fahrzeuge

abgeschleppte Fahrzeuge

Leika: 99108008000000

Informationen / Kurztext

Wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Raum ordnungswidrig, verkehrsbehindernd oder gefahrverursachend abgestellt wurde und die für das Fahrzeug verantwortliche Person nicht auffindbar ist, kann die Ordnungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrzeug abschleppen lassen.

Einfache Sprache

Die Ordnungsbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge aus dem öffentlichen Raum sicherstellen/entfernen. 

Volltext

Steht Ihr Fahrzeug nicht mehr dort, wo Sie es geparkt hatten, gibt es zwei Möglichkeiten: Es wurde gestohlen oder abgeschleppt.
Die örtliche Polizei (Tel. 02104/9826410) oder die örtliche Ordnungsbehörde erteilen Auskunft darüber, ob das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Im Falle der behördlichen Beseitigung des Fahrzeuges erhalten Sie dort auch direkt Auskunft zum beauftragten Abschleppdienst und wo sich Ihr Fahrzeug befindet.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Abholung des Fahrzeuges muss ein Eigentumsnachweis (Zulassung, Fahrzeugbrief) und ein Ausweisdokument vorgelegt werden. Nach Zahlung der Abschleppkosten und der angefallenen Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. 

Voraussetzungen

Mögliche Gründe für die behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges aus dem öffentlichen Raum können sein (nicht abschließende Aufzählung):

  • Parken im absoluten Haltverbot;
  • eine erhebliche Verkehrsbehinderung durch das abgestellte Fahrzeug;
  • Verletzungsgefahr für Passanten/Radfahrer durch starke Beschädigungen an einem Fahrzeug (z.B. scharfe Kanten u.ä.);
  • auslaufende Betriebsmittel (z.B. Öl);
  • das Fahrzeug ist unverschlossen;
  • das Fahrzeug ist nicht mehr zugelassen, also ohne gültige Kennzeichen abgestellt worden (Stichwort: unerlaubte Sondernutzung).

Kosten

Die Kosten des von der Ordnungsbehörde beauftragten Abschleppunternehmens und die Verwaltungsgebühren sind gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und § 77 VwVG NRW und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (VwVG - VO VwVG NRW) von der eigentlich verantwortlichen Person (z.B. Fahrer oder Halter des Fahrzeuges) zu erstatten.

Die Höhe der Kosten für eine behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges berechnen sich

  • nach der Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht = Abschlepp- und Verwahrkosten
  • nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel der Ordnungsbehörde = Verwaltungsgebühren

Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, die verantwortliche Person das Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens aber entfernt hat. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber dennoch von der verantwortlichen Person bezahlt werden.
Der Anlass für die behördliche Beseitigung des Fahrzeuges stellt darüber hinaus oft auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art der Ordnungswidrigkeit wird im Rahmen eines anschließenden Verfahrens ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Verstoß ab.

Verfahrensablauf

Melden Sie sich am besten telefonisch beim örtlichen Ordnungsamt oder bei der örtlichen Polizei und erkundigen Sie sich nach dem Verbleib Ihres Fahrzeugs.

Rechtsgrundlage
  • § 24 Abs. 1 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) i.V.m. § 43 Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) oder
  • § 22 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
Gesetze

OBG NRW, PolG NRW, StrWG NRW