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Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot erteilen (z.B. für Brauchtumsfeuer wie Osterfeuer).
Das Verbrennen/Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Entsorgung (z.B. Grünschnitt aus dem Garten) ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen können hierzu nicht erteilt werden.
Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer
Grundsätzlich ist nach § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien – auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Martinsfeuers dar.
In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.
Formloser Antrag per Mail, Fax oder Post mit folgenden Angaben:
Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.
Für private kleine Feuer auf Privatgrundstücken (sog. Wohlfühlfeuer) werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt. Das Verbrennen/Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Entsorgung (z.B. Grünschnitt aus dem Garten) ist grundsätzlich untersagt.
Brauchtumsfeuer werden in der Regel gebührenfrei genehmigt (wg. kultureller Zwecke). Andere Feuer werden grundsätzlich nicht genehmigt.
5-7 Werktage
Antragstellung mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Durchführung.
formloser Antrag
LImschG
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden