Pfandleihgewerbe

Pfandleihgewerbe

Leika: 99050021000000

Informationen / Kurztext

Pfandleiher*innen und Pfandvermittler*innen benötigen eine Erlaubnis.

  • Gewerbetreibende dürfen ein Pfandleihgewerbe betreiben. Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit und Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
  • Erlaubnis kann nat. und jur. Personen erteilt werden
  • Erlaubnis ist personengebunden und kann grundsätzlich nicht übertragen werden

Auf die Erlaubnis besteht ein Anspruch, sofern nicht ein Versagungsgrund nach §34 Abs.1 S.3 Nr.1 oder Nr.2 GewO entgegensteht

Einfache Sprache

Wer ein Pfandleihgewerbe betreiben will, muss vorher eine Erlaubnis beantragen. Die Erlaubnis ist beim Ordnungsamt Hilden zu beantragen.

Volltext

Der/Die Pfandleiher*in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Der/Die Pfandvermittler*in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem/ihrem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jede/r geschäftsführende Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie) 
  • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie) 
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform

Unternehmenssitz in Deutschland:

  • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) 

Unternehmenssitz im Ausland:

  • Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen. 
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit 

Wohnsitz in Deutschland:

  • Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person 

Wohnsitz im Ausland:

  • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen. Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller*in zu treffen. 
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten 

Wohnsitz in Deutschland:

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis 
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis 

Wohnsitz im Ausland:

  • Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
  • Versicherungsnachweis
  • Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume

Voraussetzungen

Wenn Sie als Pfandleiher*in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen. 

  • Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein. 
  • eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein. 
  • Ihre Räumlichkeiten gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern. Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden. 

Die Erlaubnis wird versagt, wenn: Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.

Kosten

12.7.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO) Gebühr: 750,00 Euro

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe anzeigen.
Zudem müssen Sie bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen und Sie sind darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Fristen

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Formulare

formloser Antrag

Hinweise Besonderheiten

Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.

Gesetze

GewO