Leika: 77000000008265
Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung als oder für Pflegepersonen.
Unfallversicherung Pflegeperson
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind.
Es ist ein persölicher Termin erforderlich.
§ 39 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
SGB VIII
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden