Schulpflicht

Schulpflicht

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Informationen / Kurztext

Überwachung der Schulpflicht gemäß des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Einfache Sprache

Überwachung der Schulpflicht

Volltext

Die Schulpflicht wird in die Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschulpflicht unterteilt. In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Wird ein Gymnasium besucht dauert die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre. Nach der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden haben, schulpflichtig. Es gibt Möglichkeiten der Befreiung von der Schulpflicht und auch Fälle in denen das Ruhen der Schulpflicht ausgesprochen wird. Regelmäßig ergeben sich aus Rechten auch Pflichten, wie auch im Fall der Schulpflicht. Kommen Eltern oder deren Kinder der Schulpflicht nicht nach handelt es sich hierbei um eine Schulpflichtverletzung. Schülerinnen und Schüler sollen in Ihrer gesamten Entwicklung bestmöglich gefördert werden, dies soll auch seitens der Schule in ihrem möglichen Rahmen erfolgen. Daher haben die Schulleiterinnen und Schulleiter die Möglichkeit eine Beurlaubung von Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszusprechen. Dies soll ihnen z.B. einen Auslandaufenthalt ermöglichen oder ihre sportliche oder musische Begabung fördern. Die Einhaltung der Schulpflicht muss kontinuierlich überwacht werden. Für die Schulpflichtüberwachung sind die abgebenden Schulen zuständig. Sie sind für die Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich.   

Vollzeitschulpflicht

In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Wird ein Gymnasium besucht dauert die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre. Die Vollzeitschulpflicht erfüllen die Schülerinnen und Schüler durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule. Hier sind ebenfalls die Schuljahre zu berücksichtigen die von den Schülerinnen und Schülern wiederholt werden. Sollte jedoch die Schuleingangsphase (1. und 2. Klasse) in drei Jahren durchlaufen worden sein, wird das zusätzliche Jahr nicht auf die Schulpflicht angerechnet. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Vorschule, da er oder sie vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, zählt das Jahr in der Regel nicht zur Schulpflicht. In Ausnahmefällen können Eltern die Zeit der Zurücksetzung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen lassen. Bereits ab dem neunten Jahr der Vollzeitschulpflicht, haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit in ein Berufsausbildungsverhältnis zu treten und erfüllen dann Ihr zehntes Jahr der Vollzeitschulpflicht in der Fachklasse der Berufsschule.


Berufsschulpflicht

Nach der Vollzeitschulpflicht sind die Schülerinnen und Schüler in der Regel noch nicht 18 Jahre alt. Somit beginnt mit der Ableistung der Vollzeitschulpflicht die Berufsschulpflicht. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs (Vollzeitbildungsgang oder auch Berufsausbildung) oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (z.B. Gymnasiale Oberstufe). Beginnen Jugendliche vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres eine Berufsausbildung, sind sie bis zum Ende der Ausbildung schulpflichtig. Wird nach der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres eine Berufsausbildung angefangen, gibt es den Anspruch auf den Besuch einer Berufsschule jedoch nicht die Pflicht. Gemäß § 38 Abs. 3 SchulG dauert die Schulpflicht für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Jedes Schuljahr beginnt offiziell am 01. August eines jeden Jahre und endet am 31.Juli. So kann es sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler noch in den Sommerferien achtzehn Jahre alt wird, dies aber erst im August passiert und sie oder er somit bis zum Ende des neuen Schuljahres schulpflichtig ist.


Befreiung von der Schulpflicht

Hier gibt es eine Besonderheit! Regulär gibt es keine Befreiung von der Schulpflicht, jedoch bietet uns das Schulgesetz die Möglichkeit Schülerinnen und Schüler ab dem achtzehnten Lebensjahr, die bis zum Ende des Schuljahres schulpflichtig sind, von der Schulpflicht zu befreien. Voraussetzung ist, dass die Jugendlichen ein Praktikum, das berufsvorbereitend oder –orientierend ist, antreten und ein Besuch der Berufsschule mit dem Praktikum nicht vereinbar ist. In diesen Fällen muss ein Antrag zusammen mit einem genauen Nachweis über das Berufskolleg bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass es keine Möglichkeit gibt eine Befreiung vor dem achtzehnten Lebensjahr auszusprechen.


Ruhen der Schulpflicht

In einigen Fällen ruht die Schulpflicht. Die genauen Fälle sind in § 40 SchulG

aufgelistet sind. Die Schulpflicht ruht

  1. während des Besuchs einer Hochschule,
  2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
  3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt,
  4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt,
  5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz (Gemäß § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes MuSchG dürfen werdende Mütter nicht in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigt werden und gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG nicht bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung beschäftigt werden.)
  6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
  7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe,
  8. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,
  9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.

Die Feststellung des Ruhens der Berufsschulpflicht erfolgt bei der Bezirksregierung Detmold auf Antrag. Ebenfalls hier soll der Antrag mit dem entsprechenden Nachweis über die Schule gestellt werden. Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.


Schulpflichtverletzung

Sowohl den Eltern als auch den Schülern obliegen Pflichten. Die Eltern der schulpflichtigen Kinder sind verpflichtet die Kinder an einer Schule anzumelden. Darüber hinaus sind Sie dafür verantwortlich, dass die Kinder regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler verstoßen ebenfalls gegen ihre Pflichten wenn sie ab dem vierzehnten Lebensjahr nicht Ihrer Schulpflicht nachkommen. Kommen Eltern oder eine Schülerin oder ein Schüler der Schulpflicht nicht nach handelt es sich um eine Schulpflichtverletzung die sowohl von der Schule als auch von den Aufsichtsbehörden verfolgt wird. Die Schulpflichtverletzungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet. In den Fällen in denen schulpflichtige Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern einer Anmeldung an einer Schule nicht nachkommen oder diese verweigern, erfolgt die Zuweisung zu einer Schule durch die Bezirksregierung Düsseldorf. 

Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht

Auslandsaufenthalt

Gemäß § 43 Abs. 3 SchulG kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zu einer Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben. Darüber hinaus bedürfen längerfristige Beurlaubungen der Zustimmung seitens der Bezirksregierung Düsseldorf.

Ein Auslandsaufenthalt ist in der Regel ein wichtiger Grund im Sinne von § 43 Abs. 3 SchulG. Es bedarf jedoch eines Gespräches mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, da die Leistungen der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers auch in die Entscheidung über eine Beurlaubung einfließen müssen. Voraussetzung für einen Auslandsaufenthalt ist der Besuch einer anerkannten Schule, da die Einhaltung der Schulpflicht auch im Ausland sichergestellt werden muss.


Schulpflichtüberwachung

Für die Überwachung der Schulpflicht sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SchulG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14.16.2007 – BASS 10- 44 Nr. 2.1 – die abgebenden Schulen, bis die Schülerinnen und Schüler an der neuen Schule angemeldet sind und eine Aufnahmebestätigung durch die aufnehmende Schule übermittelt wurde. Somit muss jede Schule die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler die ihre Schule verlassen bei dem Übergang in die neue Schule unterstützen und nachhalten ob sie ihrer Schulpflicht nachkommen. Das bedeutet, dass auch wenn das Schuljahr abgeschlossen wurde und die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben, sich aber an keiner Schule angemeldet haben, sie weiterhin Schülerin oder Schüler der abgebenden Schule sind. Hier ist wie in den regulären Fällen der Schulpflichtverletzung von der Schule bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren einzuleiten. In besonderen Fällen kann eine Zwangszuweisung an ein Berufskolleg durch die Bezirksregierung Düsseldorf erfolgen. Es ist überaus wichtig, dass die abgebenden Schulen der Schulpflichtüberwachung und ihre Informationspflicht nachkommen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Für städtische Schulen keine

Fristen

Keine

Formulare

Formlos

Rechtsgrundlage

Schulgesetz NRW (SchulG NRW)

Gesetze

SchulG NRW