Leika: 99088006000000
Überwachung der Schulpflicht gemäß des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Überwachung der Schulpflicht
Die Schulpflicht wird in die Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschulpflicht unterteilt. In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Wird ein Gymnasium besucht dauert die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre. Nach der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden haben, schulpflichtig. Es gibt Möglichkeiten der Befreiung von der Schulpflicht und auch Fälle in denen das Ruhen der Schulpflicht ausgesprochen wird. Regelmäßig ergeben sich aus Rechten auch Pflichten, wie auch im Fall der Schulpflicht. Kommen Eltern oder deren Kinder der Schulpflicht nicht nach handelt es sich hierbei um eine Schulpflichtverletzung. Schülerinnen und Schüler sollen in Ihrer gesamten Entwicklung bestmöglich gefördert werden, dies soll auch seitens der Schule in ihrem möglichen Rahmen erfolgen. Daher haben die Schulleiterinnen und Schulleiter die Möglichkeit eine Beurlaubung von Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszusprechen. Dies soll ihnen z.B. einen Auslandaufenthalt ermöglichen oder ihre sportliche oder musische Begabung fördern. Die Einhaltung der Schulpflicht muss kontinuierlich überwacht werden. Für die Schulpflichtüberwachung sind die abgebenden Schulen zuständig. Sie sind für die Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich.
Vollzeitschulpflicht
In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Wird ein Gymnasium besucht dauert die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre. Die Vollzeitschulpflicht erfüllen die Schülerinnen und Schüler durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule. Hier sind ebenfalls die Schuljahre zu berücksichtigen die von den Schülerinnen und Schülern wiederholt werden. Sollte jedoch die Schuleingangsphase (1. und 2. Klasse) in drei Jahren durchlaufen worden sein, wird das zusätzliche Jahr nicht auf die Schulpflicht angerechnet. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Vorschule, da er oder sie vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, zählt das Jahr in der Regel nicht zur Schulpflicht. In Ausnahmefällen können Eltern die Zeit der Zurücksetzung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen lassen. Bereits ab dem neunten Jahr der Vollzeitschulpflicht, haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit in ein Berufsausbildungsverhältnis zu treten und erfüllen dann Ihr zehntes Jahr der Vollzeitschulpflicht in der Fachklasse der Berufsschule.
keine
Für städtische Schulen keine
Keine
Formlos
Schulgesetz NRW (SchulG NRW)
SchulG NRW
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden