Sondernutzung von Straßen

Sondernutzung von Straßen

Leika: 99108012000000

Informationen / Kurztext

Wer eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis der Behörde. Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielseitig. Beispiele solcher Sondernutzung können sein: 

  • Aufstellen von Waren- und Informationsständen, 
  • Anbringen von Plakaten, 
  • Anbringen von Geschäftsschildern oder Werbeanlagen, die nicht geringfügig in den Luftraum hineinragen, 
  • Betrieb von Außengastronomie, 
  • die Ausübung von Straßenkunst, 
  • Aufstellen von Bauzäunen oder Baukränen. 

Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z.B. Kabelbrücke zur Baustromversorgung).
Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Erlaubnis oder über den erteilten Erlaubnisumfang hinaus ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Einfache Sprache

Wenn die Straße/Gehweg/Parkplatz für andere als verkehrliche Zwecke genutzt werden soll, benötigt man dafür eine Erlaubnis der Behörde.

Volltext

Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.
Sollen öffentliche Straßen/Straßenteile, Parkplätze, Wege oder Plätze über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Beispiele für eine solche Sondernutzung sind:

  • Verteilen von kommerziellem Werbematerial;
  • zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle;
  • Lagerung von Baumaterialien, das Abstellen von Bauzäunen, Baukräne, Container, Gerüste usw.;
  • Informationsstände (auch zur politischen Werbung) und sonstige Informationsveranstaltungen; 
  • andere Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen (z.B. Straßenfest, Konzert);
  • Plakatwerbung;
  • Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus sowie kurzfristiger Eisverkauf aus einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße, ortsgebundene Verkaufsstände außerhalb des niedergelassenen Handels;
  • Werbeanlagen und mobile Geschäftsschilder (auch sog. Kundenstopper), Fahrradständer, Warenauslagen;
  • Verkaufsautomaten/Warenautomaten;
  • Benutzung eines Parkplatzes zum Güterumschlag oder zur Lagerung von Materialien;
  • Betreiben von Pflastermalerei, Straßenmusik;
  • Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Wohnzwecken (nicht genehmigungsfähig);
  • Abstellen eines Wohnwagens sowie anderer KfZ-Anhänger über die Frist der StVO hinaus (nicht genehmigungsfähig);
  • Abstellen eines Werbeanhängers (nicht genehmigungsfähig);
  • Abstellen von nicht (mehr) zugelassenen Kraftfahrzeugen, auch wenn sie betriebsbereit sind.

Die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Erlaubnis oder über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen. In der Regel müssen aber folgende Angaben in jedem Antrag gemacht werden:

  • Datum (von bis) und zeitlicher Rahmen der beabsichtigten Nutzung
  • Bezeichnung der Örtlichkeit (z.B. Gehweg, Parkfläche usw.)
  • Örtlichkeit (z.B. vor Musterstraße Nr. 11)
  • Grund für die beabsichtigte Nutzung (z.B. Abstellen eines Containers)
  • Maße der beabsichtigten Nutzung (z.B. 5,00 m x 3,00 m)
  • Zustellfähige Anschrift und Rückrufnummer der/des Antragstellerin/s - ggfs. Lageplan

Zur Beantragung von öffentlichen Veranstaltungen bitte das aufgeführte Formular verwenden. 

Voraussetzungen

Nur genehmigungsfähig, wenn die Nutzung aus straßenverkehrlicher und ordnungsbehördlicher Sicht möglich ist und nicht von der Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden ausgeschlossen ist. Insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Sondernutzung auf den Gemeingebrauch der Straße wird geprüft. Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
  • die anderen Nutzer und/oder Anwohner der Straße gefährden,
  • die Straße übermäßig verschmutzen oder
  • das Stadtbild beeinträchtigen.

Kosten

Richten sich nach dem Gebührentarif zu § 12 der Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden.
Beispiele:

  • Containerstellung pro angefangene Kalenderwoche 32,00 €
  • Plakatwerbung pro Standort/Plakat und Tag 1,00 €
  • Infostand pro angefangenem Quadratmeter und Tag 1,10 €
  • Baustelleneinrichtung (Kran, Materiallagerung usw.) pro angefangenem Quadratmeter und angefangenem Kalendermonat für den 1. bis 6. Monat 5,00 €, ab dem 7. Monat 7,00 €

Zusätzlich zur Sondernutzungsgebühr wird pro Erlaubnis noch eine Verwaltungsgebühr für die Erstellung der Erlaubnis nach Aufwand erhoben (50,00 € bis 150,00 €).

Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich und erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Bearbeitungsdauer

5-7 Werktage

Fristen

Antragsfrist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung

Formulare
  • formlos
  • für öffentliche Veranstaltungen, bitte das aufgeführte Formular verwenden
Rechtsgrundlage

§ 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m. Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden

Gesetze

StrWG