Leika: 99013005000000
Wenn die Eltern des Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet
sind, hat die Mutter grundsätzlich das alleinige Sorgerecht.
Wenn beide Elternteile die elterliche Sorge zukünftig gemeinsam ausüben
wollen, kann dies durch eine entsprechende Urkunde festgelegt werden.
Dies kann auch bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen.
Eine Urkundsperson der Stadt Hilden ist befugt, die Sorgeerklärung,
durch die Mutter und Vater die gemeinsame Sorge ausüben möchten zu beurkunden.
Wenn die Eltern des Kindes nach dessen Geburt heiraten, wird automatisch
ab Tag der Eheschließung ein gemeinsames Sorgerecht ausgeübt.
Sollten Sie als werdende Eltern nicht verheiratet sein, können Sie beim Jugendamt erklären, dass Sie das Sorgerecht für Ihr Kind gemeinsam ausüben wollen. Diese Erklärung ist die Sorgeerklärung.
Wenn Sie verheiratet sind, üben Sie automatisch das Sorgerecht gemeinsam aus.
Vater und Mutter des Kindes sind nicht verheiratet, es liegen keine Gründe vor, die einer gemeinsamen Sorge im Wege stehen. Beide Elternteile sind geschäftsfähig.
persönlicher Termin erforderlich (Mutter und Vater)
BGB
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden