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Nach § 3 Abs. 1 der Spielverordnung (SpielV) dürfen in Gaststätten aktuell nur bis zu zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies darf nur durch einen nach der Gewerbeordnung zugelassen Automatenaufsteller erfolgen. Zuvor muss die Geeignetheit des Aufstellortes und dabei die Anzahl der aufstellbaren Geräte durch das Ordnungsamt festgestellt werden.
Geldspielautomaten dürfen nur in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften,
Schank- und Speisewirtschaften, Wettannahmestellen und
Beherbergungsbetrieben aufgestellt werden. In Spielhallen ist eine
zusätzliche Spielhallenerlaubnis notwendig.
Wer gewerbsmäßig Geldspielgeräte aufstellen möchte,
benötigt neben der Aufstellererlaubnis (§ 33c Abs. 1 GewO) für jeden Ort, an dem Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen,
eine sogenannte „Geeignetheitsbestätigung“ nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO).
Nach
§ 3 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) dürfen in Gaststätten höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die
Bestätigung ist vor der Aufstellung
der Geldspielgeräte beim Ordnungsamt der Stadt Hilden zu beantragen.
Der
Antragsteller muss im Besitz einer Allgemeinen Aufstellererlaubnis gem. § 33c
Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) sein und außerdem für diese Tätigkeit ein
Gewerbe am Sitz seiner Hauptniederlassung (Wohnort) angemeldet haben. Bitte
beachten Sie, dass diese Bestätigungen nicht auf andere Aufsteller oder
Gastwirte übertragen werden können.
Unzulässige Aufstellorte sind: Eiscafés, Gaststätten auf Vereinsgeländen, erlaubnisfreie Gaststätten, Mischbetriebe und Tankstellen. Dabei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung.
Wichtiger Hinweis: Das Aufstellen und Bespielen der Geräte ohne vorherige Geeignetheitsbestätigung durch das Ordnungsamt und ohne den vollständigen Anschluss an das OASIS-Sperrsystem ist als illegales Glücksspiel mit hoher Geldbuße und/oder Strafantrag bedroht.
Die Antragstellung erfolgt durch den Automatenaufsteller über das entsprechende Formular.
OASIS Sperrsystem seit dem 01. Juli 2021
Der
Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht ab 01. Juli 2021 den Anschluss Ihrer Spielhallen
und gastronomischen Aufstellplätze an ein bundesweites und
spielformübergreifendes Sperrsystem vor. Ab
diesem Zeitpunkt ist es sowohl für die Spielhallen als auch für die Betreiber
der Aufstellplätze in der Gastronomie Pflicht, zu überprüfen, ob die
Spielersperren ordnungsgemäß eingerichtet sind.
Die Spielersperren heißen auch OASIS Sperrsystem. OASIS ist dabei die Abkürzung für „Onlineabfrage Spielerstatus“. Dieses System sieht vor, dass alle Personen, die ein Spielangebot nutzen wollen, sich vor der Nutzung beim Betreiber ausweisen müssen. Somit werden auch Gastronomen in die Pflicht genommen, die Spielaktivität ihrer Gäste zu überprüfen. Ab dem 01. Juli 2021 müssen alle Betreiber von Glücksspielgeräten, also sowohl Gastronomen als auch Spielhallenbetreiber, einen OASIS-Nutzungsvertrag abschließen. Das geht über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt. Erst, wenn der Nutzungsvertrag vorgelegt wird und somit die Registrierung bei OASIS nachgewiesen werden kann, wird die Geeignetheitsbestätigung vorab zur weiteren Beantragung ausgestellt. Sobald dem Ordnungsamt dann der Erhalt der Zugangsdaten für den Aufstellort nachgewiesen werden, dürfen die Geräte in Betrieb genommen und bespielt werden.
Für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten in Gaststätten fällt aktuell eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 € an.
Antrag Geeignetheitsbestätigung
GewO
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden