Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung

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Informationen / Kurztext

Nach § 3 Abs. 1 der Spielverordnung (SpielV) dürfen in Gaststätten aktuell nur bis zu zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies darf nur durch einen nach der Gewerbeordnung zugelassen Automatenaufsteller erfolgen. Zuvor muss die Geeignetheit des Aufstellortes und dabei die Anzahl der aufstellbaren Geräte durch das Ordnungsamt festgestellt werden.

Einfache Sprache

Geldspielautomaten dürfen nur in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, Wettannahmestellen und Beherbergungsbetrieben aufgestellt werden. In Spielhallen ist eine zusätzliche Spielhallenerlaubnis notwendig.
Wer gewerbsmäßig Geldspielgeräte aufstellen möchte, benötigt neben der Aufstellererlaubnis (§ 33c Abs. 1 GewO) für jeden Ort, an dem Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen, eine sogenannte „Geeignetheitsbestätigung“ nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO).

Volltext

Nach § 3 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) dürfen in Gaststätten höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die Bestätigung ist vor der Aufstellung der Geldspielgeräte beim Ordnungsamt der Stadt Hilden zu beantragen.
Der Antragsteller muss im Besitz einer Allgemeinen Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) sein und außerdem für diese Tätigkeit ein Gewerbe am Sitz seiner Hauptniederlassung (Wohnort) angemeldet haben. Bitte beachten Sie, dass diese Bestätigungen nicht auf andere Aufsteller oder Gastwirte übertragen werden können.

Unzulässige Aufstellorte sind: Eiscafés, Gaststätten auf Vereinsgeländen, erlaubnisfreie Gaststätten, Mischbetriebe und Tankstellen. Dabei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung.

Wichtiger Hinweis: Das Aufstellen und Bespielen der Geräte ohne vorherige Geeignetheitsbestätigung durch das Ordnungsamt und ohne den vollständigen Anschluss an das OASIS-Sperrsystem ist als illegales Glücksspiel mit hoher Geldbuße und/oder Strafantrag bedroht.

Die Antragstellung erfolgt durch den Automatenaufsteller über das entsprechende Formular.

OASIS Sperrsystem seit dem 01. Juli 2021
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht ab 01. Juli 2021 den Anschluss Ihrer Spielhallen und gastronomischen Aufstellplätze an ein bundesweites und spielformübergreifendes Sperrsystem vor. Ab diesem Zeitpunkt ist es sowohl für die Spielhallen als auch für die Betreiber der Aufstellplätze in der Gastronomie Pflicht, zu überprüfen, ob die Spielersperren ordnungsgemäß eingerichtet sind.

Die Spielersperren heißen auch OASIS Sperrsystem. OASIS ist dabei die Abkürzung für „Onlineabfrage Spielerstatus“. Dieses System sieht vor, dass alle Personen, die ein Spielangebot nutzen wollen, sich vor der Nutzung beim Betreiber ausweisen müssen. Somit werden auch Gastronomen in die Pflicht genommen, die Spielaktivität ihrer Gäste zu überprüfen. Ab dem 01. Juli 2021 müssen alle Betreiber von Glücksspielgeräten, also sowohl Gastronomen als auch Spielhallenbetreiber, einen OASIS-Nutzungsvertrag abschließen. Das geht über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt. Erst, wenn der Nutzungsvertrag vorgelegt wird und somit die Registrierung bei OASIS nachgewiesen werden kann, wird die Geeignetheitsbestätigung vorab zur weiteren Beantragung ausgestellt. Sobald dem Ordnungsamt dann der Erhalt der Zugangsdaten für den Aufstellort nachgewiesen werden, dürfen die Geräte in Betrieb genommen und bespielt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllt und unterschriebener Antragsvordruck
  • Kopie des Personalausweises
  • Bei juristischen Personen: aktueller Handelsregisterauszug
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie der Aufstellererlaubnis
  • Nutzungsvertrag OASIS Sperrsystem

Kosten

Für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten in Gaststätten fällt aktuell eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 € an.

Formulare

Antrag Geeignetheitsbestätigung

Gesetze

GewO