Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz

Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz

Leika: 99025005000000

Informationen / Kurztext

Wer nicht oder nicht dauerhaft den Betrieb seiner Gaststätte selbst führen kann oder will, hat die Möglichkeit diese auch durch einen Stellvertreter führen zu lassen.

Einfache Sprache

Die Erlaubnis wird der gewerbetreibenden Person für eine bestimmte Stellvertreterin oder einen bestimmten Stellvertreter erteilt. In bestimmten Fällen kann kurzfristig eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden.

Volltext

Der Antrag ist von der Erlaubnisinhaberin oder von dem Erlaubnisinhaber zu stellen und nicht von der Stellvertreterin oder von dem Stellvertreter. Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllt und unterschriebenes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises
  • Führungszeugnis nach Belegart 0
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Bürgerbüro)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes/Stadtkasse
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Kosten

  • 200,00 € Entscheidung über die Stellvertretererlaubnis nach § 9 GastG
  • 120,00 € Entscheidung über die vorläufige Stellvertretererlaubnis nach § 11 Abs. 2 GastG

Formulare

  • Antrag Stellvertretererlaubnis
  • Laufzettel Stellvertretererlaubnis

Gesetze

GastG