Sterbefall im Ausland

Sterbefall im Ausland

Leika: 99101006000000

Informationen / Kurztext

Ein im Ausland erfolgter Sterbefall einer/eines deutschen Staatsangehörigen kann in einem deutschen Standesamt auf Antrag nachbeurkundet werden.

Einfache Sprache

Wenn ein Deutscher oder eine Deutsche im Ausland gestorben ist, dann kann der Sterbefall auf Antrag im Sterberegister beurkundet werden.

Volltext

Ist ein Deutscher oder eine Deutsche im Ausland gestorben, so kann der Sterbefall auf Antrag im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose ausländische Personen und ausländische geflüchtete Personen im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte/die Ehegattin oder Lebenspartner/die Lebenspartnerin des/der Verstorbenen.

Für die Beurkundung des Sterbefalles ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ergibt sich weiterhin keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall.

Erforderliche Unterlagen

  • ausl. Sterbeurkunde mit dt. Übersetzung
  • Meldenachweis
  • urkundlicher Nachweis über den Familienstand

Kosten

110,- €

Formulare

keine

Gesetze

PStG