Unterhaltsansprüche aus dem Ausland Durchsetzung

Unterhaltsansprüche aus dem Ausland Durchsetzung

Leika: 99072004130000

Informationen / Kurztext

Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen aus dem Ausland.

Einfache Sprache

Eine für Sie oder für einen Ihrer Familienangehörigen zum Unterhalt verpflichtete Person lebt im Ausland und kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach.

Volltext

Unterhaltsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können ihre Unterhaltsansprüche, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen (insbesondere Kindes- und Ehegattenunterhalt), durch Einreichen eines Gesuchs bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht geltend machen.

Zum einen kann eine erstmalige Titulierung im Ausland beantragt werden, um einen gerichtlichen Anspruch auf Erlangung des Unterhalts zu erwirken. Weiterhin kann auch eine schon ergangene Entscheidung anerkannt und aus dieser im Ausland vollstreckt werden.

Nach erfolgreicher Prüfung der Erfolgsaussicht seitens des Gerichts sendet dieses das Gesuch mit einer Erfolgsaussichtsbescheinigung und den erforderlichen Übersetzungen in vierfacher Ausfertigung an das Bundesamt für Justiz. Die Zentrale Behörde leitet dieses an die im Ausland zuständige Stelle weiter und unterstützt im weiteren Verlauf die Korrespondenz zwischen den Antragstellern und den ausländischen Kontaktstellen.

Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.

Erforderliche Unterlagen
  • Siehe § 8 Absatz 2 AUG sowie
  • gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes bzw. Mutterpass
  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung
Voraussetzungen

Unterhaltspflichtige Person lebt im Ausland

Gesetze

AUG