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Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.
Es bestehen Unterhaltsansprüche gegenüber im Ausland lebenden Personen.
Unterhalt bei einer im Ausland lebenden Person einzufordern ist mit verschiedenen Problematiken verbunden, unter anderem muss geklärt werden wie sich die dortigen Einkommensverhältnisse und Lebenskosten auf die Höhe des Unterhaltes auswirken. Des Weiteren haben deutsche Gerichte im Ausland keine Weisungsbefugnis. Ein Anliegen muss deshalb in das entsprechende Land weitergeleitet werden.
Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Zuständig sind in nahezu allen Ländern zentrale Behörden. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz.
Die Antragstellung aber erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts. Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als zentrale Behörde nach dem AUG tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland und leitet Ihr Anliegen dorthin weiter.
Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welches Sie über das Amtsgericht erhalten und welchem alle notwendigen Unterlagen beigelegt werden, aus denen sich Ihr Anspruch auf Unterhalt ableiten lässt. Für Kindesunterhalt benötigen Sie insbesondere die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie den Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung. Das Amtsgericht leitet Ihr Anliegen dann an das Bundesamt für Justiz weiter. Von dort geht der Antrag zur Vollstreckung des Unterhalts an die jeweilige zentrale Behörde des ausländischen Staates.
Generell gilt aber: Sie können die Beistandschaft ansprechen und bitten, den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen. Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen.
Das Jugendamt kann auch tätig werden, wenn es Unterhaltsvorschuss gezahlt hat und den Unterhaltsschuldner im Ausland
Unterhaltspflichtige Person lebt im Ausland.
AUG
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden