Informationen / Kurztext
Alleinerziehende betreuen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Fallen Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils aus, verschärft sich die Situation. In dieser besonderen Lebenssituation hilft der Unterhaltsvorschuss.
Einfache Sprache
Sie sind alleinerziehend und der andere Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt? Dann haben Sie vielleicht Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Familienleistung.
Volltext
Sie erhalten Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen und vom anderen Elternteil für das Kind keinen oder einen zu geringen Unterhalt bekommen. Das tägliche Leben Ihres Kindes muss seinen Lebensmittelpunkt eindeutig in Ihrem Haushalt haben.
Die sich daraus aktuell ergebenden Leistungsbeträge finden Sie unter:
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Die Höhe orientiert sich am Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sobald sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, können sich andere Zahlbeträge ergeben. Einkünfte des Kindes wie Waisenrente, Unterhaltsersatzleistungen oder eine Ausbildungsvergütung vermindern den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Ergänzungsbogen für Kinder ab dem 12. Lebensjahr
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kopie Personalausweis oder Reisepass
- Kopie der Bankkarte
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss (falls nicht in Geburtsurkunde)
- Nachweis um das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkend Leistungen beantragt werden)
- Nachweis der zuletzt gezahlten Unterhaltsbeiträge der letzten drei Monate (Kontoauszüge)
- Vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der vollstreckbaren Ausfertigung
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden
- Bei geschiedenen Elternteilen: Scheidungsbeschluss
- Bei ausländischen Staatangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
- ab dem 12. Lebensjahr und bei laufendem SGB-II Leistungsbezug: den aktuellen und vollständigen Bescheid des Jobcenters
- Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z.B. Rentenbescheid, Ausbildungsentgelt, Taschengeld aus einem Freiwilligendienst, Vermögenseinkünfte
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die
Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig
gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum
Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt
leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei
bestimmten Aufenthaltstiteln.
Kosten
Der Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist kostenfrei.
Bearbeitungsdauer
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Formulare
- Antrag auf Unterhaltsvorschuss
- Ergänzungsbogen 12-17 jährige
- Überprüfungsbogen
Weiterführende Informationen
Hinweise Besonderheiten
Unterhaltsvorschussleistungen kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bereits in dem Monat vor Antragsstellung vorlagen.