Veranstaltung eines Wanderlagers

Veranstaltung eines Wanderlagers

Leika: 99050042000000

Informationen / Kurztext

Wanderlager werden definiert als Verkaufsveranstaltungen zum vorübergehenden Vertrieb von Waren im Einzelhandel außerhalb von stationären Geschäften.

Einfache Sprache

Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leer stehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen heraus. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Wanderlager.

Volltext

Sofern Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder vermitteln, handelt es sich um ein Wanderlager im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung (GewO).

Sofern auf die Veranstaltung mit einer öffentlicher Ankündigung insbesondere jegliche Art von Werbung hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der Reisegewerbekartenpflicht eine Anzeigepflicht im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den genannten Vorschriften, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen (§ 56a Abs. 3 Gewerbeordnung)

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der gültigen Reisegewerbekarte
  • formlose schriftliche Anzeige sowie Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung

Die Anzeige muss folgendes enthalten:

  • Ort, genaue Anschrift der Veranstaltung
  • Zeit der Veranstaltung
  • Name und Wohn- bzw. Betriebsanschrift des vor Ort zuständigen Veranstalters (im Falle der Vertretung auch der Name der Vertreterin oder des Vertreters)
  • Name und Wohn- bzw. Betriebsanschrift desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden ist der (Haupt-)Wohnsitz zu benennen

Kosten

Für die Anzeige eines Wanderlagers fallen keine Gebühren an.

Formulare

formloser Antrag

Gesetze

GewO