Leika: 99030007000000
Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Auch ein aus anderen Gründen verfassungswidriges Gesetz darf mit einem Volksbegehren nicht erstrebt werden.
Ein Volksbegehren muss von mindestens 8 Prozent der deutschen Stimmberechtigten in NRW ab 18 Jahren gestellt sein (rund eine Million Personen).
Volksbegehren können darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
Weiterführende Informationen zum Verfahrensablauf erhalten Sie auf den
Seiten des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen (hier).
VIVBVEG
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden