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Wahlhelfer und Wahlhelferinnen werden am Wahltag bei der Durchführung der Wahl in einem Wahllokal eingesetzt; die Tätigkeit ist ein Ehrenamt.
Pflichten von Wahlhelfern: unparteiische Ausübung, Verschwiegenheit.
Die Verhüllung des Gesichts während der Tätigkeit ist verboten. Für die Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung (sogenanntes “Erfrischungsgeld”) gezahlt.
Eine freiwillige Anmeldung ist beim Wahlamt möglich.
Wer bei einer Wahl helfen möchte, kann sich als Wahlhelfer bzw. Wahlhelferin freiwillig melden.
Wahlhelfer beziehungsweise Wahlhelferinnen werden am Wahltag als Mitglieder der Wahlvorstände bei der Durchführung der Wahl in einem Wahllokal eingesetzt.
Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise:
Die Tätigkeit als Wahlhelfer beziehungsweise als Wahlhelferin ist ein Ehrenamt. Wahlhelfende müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen ihr Gesicht während der Ausübung nicht verhüllen.
Wahlhelfende werden von der Gemeindewahlbehörde bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfende, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden.
Ehrenamtlich tätige Wahlhelfende erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung (sogenanntes “Erfrischungsgeld”).
Es muss folgende Voraussetzung erfüllt sein: Sie sind für die betreffende Wahl selbst wahlberechtigt.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Sie melden sich beim Wahlamt an. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.
Möglichst frühzeitig im Vorfeld einer Wahl
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden