Wahlhelfer Verpflichtung

Wahlhelfer Verpflichtung

Leika: 99128008021000

Informationen / Kurztext

Die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin ist ein Ehrenamt, zu dem jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist.
Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Pflichten: unparteiische Ausübung, Verschwiegenheit, keine Gesichtsverhüllung.
Gemeindebehörden können von anderen Behörden folgende Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift; die betroffenen Personen werden hierüber informiert.
Zuständig ist das Wahlamt.

Einfache Sprache

Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten

Volltext

Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.
Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.
Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren und während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt und es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.

Verfahrensablauf

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.