Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsschein

Leika: 99107022000000

Informationen / Kurztext

Wenn Sie eine Sozialwohnung suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

Einfache Sprache

Es gibt günstige Mietwohnungen. Diese Mietwohnungen werden mit Geld vom Staat unterstützt. Dadurch ist die Miete nicht so teuer. Wenn Sie eine solche Wohnung mieten wollen brauchen Sie dafür eine Bescheinigung.
Diese Bescheinigung heißt: Wohnberechtigungsschein
Kurz heißt er: WBS

Ob Sie einen WBS bekommen, hängt davon ab, wie viel Geld Sie verdienen.

Volltext

Allgemeine Informationen
Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Er gilt nur in dem Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein Wohnberechtigungsschein aus Hilden gilt also in ganz Nordrhein-Westfalen. 

Einkommensgrenzen

Die für Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2022 geltenden Einkommensgrenzen finden Sie unter:

Einkommensgrenzen Wohnberechtigungsschein

Die Wohnung sollte so groß sein, dass alle Haushaltsangehörigen angemessen darin leben können, das heißt, sie sollte nicht zu klein sein, darf eine bestimmte Größe jedoch auch nicht überschreiten. Konkret sind – je nach Personenzahl – folgende Wohnungsgrößen vorgesehen.


Die angegebenen Wohnungsgrößen dürfen unabhängig vom Förderjahrgang, um bis zu 5 m² überschritten werden. Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, muss  der im WBS angegebenen maximalen Wohnungsgröße entsprechen.

Im Einzelfall können besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse berücksichtigt werden, insbesondere bei Rollstuhlfahrern, Blinden und allein Erziehenden (mit Kindern ab 6 Jahren). Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis (z.B. Senioren) vorbehalten.

Im Wohnberechtigungsschein (WBS) werden die Zahl der Personen, die Wohnfläche und die Zahl der Wohnräume angegeben. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr, d.h. Sie müssen innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieter/in übergeben werden. Mit der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins können Sie sich zusätzlich in eine Liste zur Wohnraumvermittlung aufnehmen lassen.


Erforderliche Unterlagen
  • Personalweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigkeit aus der  Europäischen Gemeinschaft (ID-Card)
  • Kopie des Reisepasses bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern mit einer mindestens 1 Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel)
  • Einkommensnachweise (kurz gefasst müssen in der Regel die Einkommensnachweise des gesamten Vorjahres bis zur Antragstellung aller zukünftigen Haushaltsmitglieder vorgelegt werden. Auch bei absehbaren Änderungen z.B. durch ein neues Arbeitsverhältnis reichen Sie bitte entsprechende Nachweise ein).
  • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:

    • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
    • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
    • Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres
    • aktueller Rentenbescheid

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein, zum Beispiel:

    • Nachweise über die Leistungen z.B. der Arbeitsagentur, des Jobcenters
    • Ausweis über den Grad der Behinderung und ggfs. Nachweis über Pflegebedürftigkeit
    • Schulbescheinigung für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
    • Studienbescheinigung 
    • Mutterpass
    Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Voraussetzungen

Sie bekommen einen Wohnberechtigungsschein, wenn

  • Ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt
  • Sie einen dauerhaften Wohnsitz gründen möchten.
  • Sie die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit haben oder eine andere  Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis, die noch mindestens 1 Jahr gültig ist.

Kosten

Die Bearbeitungsgebühr für den Wohnberechtigungsschein beträgt 20,00 €. Für einen bestimmten Personenkreis (z.B. Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII) ist der Wohnberechtigungsschein gebührenfrei. 

Formulare
  • Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung 
  • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
Hinweise Besonderheiten

Für die Ausstellung Ihres WBS ist sowohl Ihr aktueller Wohnort, als auch die Stelle Ihres geplanten Wohnortes zuständig. Beabsichtigen Sie außerhalb von NRW Ihren Wohnsitz zu begründen ist der Antrag an Ihrem zukünftigen Wohnort zu stellen.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Gesetze

WFNG NRW, WNB, EEE, AVerwGebO NRW