Informationen / Kurztext
Wohngeld ist ein
finanzieller Zuschuss zu den Wohnkosten an Personen mit geringen Einkünften. Näheres regelt das Wohngeldgesetz.
Einfache Sprache
Wohngeld ist eine Hilfe vom Staat für Menschen mit wenig Geld. Sie
bekommen Geld für Ihre Wohnkosten, wenn Sie selbst nicht genug Geld
haben.
Zum Beispiel: Für Ihre Mietwohnung, Eigentumswohnung oder für Ihr Haus.
Es gibt 2 Arten von Wohngeld:
- Mietzuschuss: Wenn Sie eine Wohnung mieten oder wenn Sie ein Zimmer
mieten.
- Lastenzuschuss: Wenn Sie ein eigenes Haus haben oder wenn Sie eine
eigene Wohnung haben.
Ob Sie Wohngeld bekommen, hängt zum Beispiel davon ab:
Wie viele Personen im Haushalt leben, wie viel Geld Sie verdienen, wie
viel Miete Sie zahlen.
Volltext
Allgemeine Informationen:
Das Wohngeld kann an
Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) gewährt
werden.
Mitteilungspflichten des Antragstellers:
In den Wohngeldbescheiden wird darauf hingewiesen, welche Änderungen in den Verhältnissen zu einer Änderung des Wohngeldanspruches führen. Ein zu Unrecht erhaltenes Wohngeld ist zurückzuzahlen, wenn der Wohngeldempfänger die ungerechtfertigte Gewährung zu vertreten hat. Hierfür können Sie den Vordruck "Mitteilung zur Veränderung" nutzen.
Erforderliche Unterlagen
Dem ausgefülltem Antragsformular müssen Sie noch folgende Unterlagen beifügen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen gültiger Aufenthaltstitel
- Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des letzten Wohnortes (bei Zuzug aus einer anderen Stadt)
Bei Mietern
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung
Bei Eigentümern
- Nachweis zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb aufgenommen wurden
- Grundbuchauszug
- Nachweis über die Höhe der Grundsteuer und der Verwaltungskosten
- Nachweis der Wohnfläche
Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder:
- Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
- aktueller Rentenbescheid
- aktueller Bescheid über den Bezug anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, BAB, BAföG)
- Nachweis für Unterhaltszahlungen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt)
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein, zum Beispiel:
- Ausweis über den Grad der Behinderung und ggfs. Nachweis über Pflegebedürftigkeit
- Schulbescheinigung für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
- Studienbescheinigung
- Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen (z.B. vorhandene Unterhaltstitel, Unterhaltsvereinbarungen)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Voraussetzungen
Mietzuschuss können beantragen:
- Mieter oder Untermieter
von Wohnraum
- Inhaber einer
Genossenschafts- oder Stiftwohnung,
- Inhaber eines
mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Bewohner von Heimen im
Sinne des Heimgesetzes
Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können
beantragt werden:
- Eigentümer, die
Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
- Eigentümer eines
Eigenheims,
- Eigentümer einer
Eigentumswohnung,
- Eigentümer einer
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder
- Inhaber eines
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts- bei Mieteigentümer jeder für den ihm
genutzten Wohnraum
Voraussetzung
für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum
selber bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.
Bewilligungsvoraussetzungen
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und- wenn ja- in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- Höhe des Einkommens,
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung.
Bewilligungszeitraum
Wohngeld
wird für einen
Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Zwei Monate vor Ende des
Bewilligungszeitraums
kann ein Antrag auf Weiterleistung gestellt werden. Die Voraussetzungen
werden dann
erneut geprüft. Wenn ein Anspruch besteht, wird die Leistung frühestens
ab dem 1. des Monats bewilligt, in dem der Antrag in der Wohngeldstelle
eingeht.
Unter anderem folgende Personengruppen können grundsätzlich
kein Wohngeld erhalten
Empfänger von:
- Leistungen des
Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- Leistungen
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder
nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
- Leistungen in
besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
- Leistungen nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger
dieser Leistungen gehören und
- alleinlebende
Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen
Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) oder auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
III) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn
BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Kosten
Der Antrag auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
ist kostenfrei.
Bearbeitungsdauer
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Formulare
- Auf der Homepage des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen haben Sie die Möglichkeit einen Online-Antrag zu stellen. Wenn Sie einen Online-Antrag stellen möchten, dann nutzen Sie zunächst den Wohngeldrechner, daran schließt sich die Online-Antragstellung an.
- Mitteilung über Veränderung zum Wohngeldantrag
Weiterführende Informationen
Alle wichtigen Fragen und Antworten zum Wohngeld:
FAQs zur "Wohngeld Plus" - Reform