Wohngeld

Wohngeld

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Informationen / Kurztext

Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Wohnkosten an Personen mit geringen Einkünften. Näheres regelt das Wohngeldgesetz.

Einfache Sprache

Wohngeld ist eine Hilfe vom Staat für Menschen mit wenig Geld. Sie bekommen Geld für Ihre Wohnkosten, wenn Sie selbst nicht genug Geld haben.
Zum Beispiel: Für Ihre Mietwohnung, Eigentumswohnung oder für Ihr Haus.

Es gibt 2 Arten von Wohngeld:

  • Mietzuschuss: Wenn Sie eine Wohnung mieten oder wenn Sie ein Zimmer mieten.
  • Lastenzuschuss: Wenn Sie ein eigenes Haus haben oder wenn Sie eine eigene Wohnung haben.

Ob Sie Wohngeld bekommen, hängt zum Beispiel davon ab: Wie viele Personen im Haushalt leben, wie viel Geld Sie verdienen, wie viel Miete Sie zahlen.

Volltext

Allgemeine Informationen:
Das Wohngeld kann an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) gewährt werden.

Mitteilungspflichten des Antragstellers:
In den Wohngeldbescheiden wird darauf hingewiesen, welche Änderungen in den Verhältnissen zu einer Änderung des Wohngeldanspruches führen. Ein zu Unrecht erhaltenes Wohngeld ist zurückzuzahlen, wenn der Wohngeldempfänger die ungerechtfertigte Gewährung zu vertreten hat. Hierfür können Sie den Vordruck "Mitteilung zur Veränderung" nutzen.

Erforderliche Unterlagen

Dem ausgefülltem Antragsformular müssen Sie noch folgende Unterlagen beifügen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen gültiger Aufenthaltstitel
  • Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des letzten Wohnortes (bei Zuzug aus einer anderen Stadt)

Bei Mietern

  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung

Bei Eigentümern

  • Nachweis zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb aufgenommen wurden
  • Grundbuchauszug
  • Nachweis über die Höhe der Grundsteuer und der Verwaltungskosten
  • Nachweis der Wohnfläche

Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder:

  • Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
  • aktueller Rentenbescheid
  • aktueller Bescheid über den Bezug anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, BAB, BAföG)
  • Nachweis für Unterhaltszahlungen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt)

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein, zum Beispiel:

  • Ausweis über den Grad der Behinderung und ggfs. Nachweis über Pflegebedürftigkeit
  • Schulbescheinigung für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
  • Studienbescheinigung
  • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen (z.B. vorhandene Unterhaltstitel, Unterhaltsvereinbarungen)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Voraussetzungen

Mietzuschuss können beantragen:

  • Mieter oder Untermieter von Wohnraum
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftwohnung,
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes

Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können beantragt werden:

  • Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
  • Eigentümer eines Eigenheims,
  • Eigentümer einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts- bei Mieteigentümer jeder für den ihm genutzten Wohnraum

Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum selber bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.

Bewilligungsvoraussetzungen
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und- wenn ja- in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • Höhe des Einkommens,
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung.

Bewilligungszeitraum
Wohngeld wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.  Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums kann ein Antrag auf Weiterleistung gestellt werden. Die Voraussetzungen werden dann erneut geprüft. Wenn ein Anspruch besteht, wird die Leistung frühestens ab dem 1. des Monats bewilligt, in dem der Antrag in der Wohngeldstelle eingeht.

Unter anderem folgende Personengruppen können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten
Empfänger von:

  • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)  
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören und 
  • alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

Kosten

Der Antrag auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ist kostenfrei.

Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

Formulare
  • Auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen haben Sie die Möglichkeit einen Online-Antrag zu stellen. Wenn Sie einen Online-Antrag stellen möchten, dann nutzen Sie zunächst den Wohngeldrechner, daran schließt sich die Online-Antragstellung an.
  • Mitteilung über Veränderung zum Wohngeldantrag
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage

Wohngeldgesetz

Gesetze

WoGG, WoGVwV, WoGV