Zahlungserleichterungen bei Ordnungswidrigkeiten

Zahlungserleichterungen bei Ordnungswidrigkeiten

Leika: 99089072000000

Informationen / Kurztext

Sofern es Ihnen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, Forderungen der Bußgeldstelle sofort zu zahlen, kann eine Ratenzahlung oder Stundung beantragt und bewilligt werden. Die Forderung ist dann in bestimmten Teilbeträgen oder vollständig zum fälligen Zeitpunkt zu zahlen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen glaubhaft gemacht werden.

Einfache Sprache

Wenn Sie z.B. Strafzettel nicht in einer Summe bezahlen können, können Sie unter bestimmten Umständen eine Ratenzahlung vereinbaren.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zahlungserleichterungen
    Zahlungserleichterungen werden auf Ihren schriftlichen Antrag hin geprüft. Ein formloser Antrag ist zu Ihrem Termin mitzubringen oder kann schriftlich (per Post, E-Mail oder Fax) eingereicht/übersandt werden. Hierbei ist immer das Aktenzeichen des betreffenden Verfahrens anzugeben.
  • Identitätsnachweis
    Personalausweis, Reisepass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige
  • Nachweis der Zahlungsunfähigkeit
    Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung sind Nachweise (z.B. Gehaltsnachweis, Rentenbescheid, Nachweise über weitere Zahlungsverpflichtungen…), aus denen die wirtschaftlichen Verhältnisse hervorgehen, mitzubringen.

Voraussetzungen

Bei rechtskräftigen, unanfechtbaren und vollstreckbaren Bescheiden besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder Stundung, insoweit die Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen wird.

  • Für Verwarnungsgelder können Zahlungserleichterungen nicht gewährt werden.
  • Bei bereits bei dem Amtsgericht Tiergarten anhängigen Erzwingungshaftverfahren sind Anträge auf Zahlungserleichterungen dorthin zu richten.
  • Durch eine Beantragung von Stundung oder Ratenzahlung ist die Vollstreckung rechtskräftiger Forderungen nicht gehemmt. Erst mit der Genehmigung von Stundung oder Ratenzahlung werden Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt.

Formulare

formloser schriftlicher Antrag

Gesetze

OWiG