Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Leika: 99115002000000

Informationen / Kurztext

Gemeldete Personen haben das Recht einer Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen. 

Einfache Sprache

Sperrung der Daten 

Volltext

Die im Melderegister gespeicherten Personen haben gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 36 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen. Folgende Sperren können eingerichtet werden:

  • Übermittlungssperren nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
  • Übermittlungssperren nach § 50 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (bei Alters- und Ehejubiläen)
  • Übermittlungssperren nach § 50 Abs 5 iVm. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)  
  • Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass
  • Nationalpass + ggfs. Aufenthaltstitel
  • ggfs. Antrag

Kosten

gebührenfrei

Verfahrensablauf

Die antragstellende Person kann in persönlicher Vorsprache oder schriftlich eine Übermittlungssperre bei der Meldebehörde einrichten lassen.

Fristen

keine

Gesetze

BMG