Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

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Informationen / Kurztext

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist Personen ohne Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz grundsätzlich nur an Silvester / Neujahr erlaubt. 

Einfache Sprache

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur zu Silvester / Neujahr (31. Dezember / 01. Januar) erlaubt.

Volltext

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich nur an Silvester / Neujahr erlaubt. 

An anderen Tagen im Jahr dürften Personen ohne entsprechenden Befähigungsschein Feuerwerkskörper nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde zünden. In Hilden ist es für Personen ohne Befähigungsschein jedoch nicht möglich, eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt zu bekommen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Hilden ist dicht besiedelt und verfügt über ein überschaubar großes Stadtgebiet. Jede Woche haben zahlreiche Bewohner*innen einen besonderen Anlass zu feiern. Es wäre in jeder Woche mit mehreren privaten Feuerwerken und der damit einhergehenden Lärmbelastung der anderen Bewohner*innen zu rechnen. Insbesondere der Schutz aller Bewohner*innen vor diesem übermäßigem Lärm und auch der Brandschutz waren für den Ausschluss von Ausnahmegenehmigungen daher entscheidend. 

Fachkundige Pyrotechniker*innen (mit Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG) benötigen keine Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde für das Abbrennen von Feuerwerken. Diese müssen der Ordnungsbehörde das beabsichtigte Feuerwerk jedoch spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis formgerecht anzeigen. Das dann vom Pyrotechniker veranstaltete Feuerwehr darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

  • vom 01.05 bis 31.07: 23:00 Uhr
  • vom 01.08 bis 30.10: 22:30 Uhr
  • vom 01.11 bis Beginn MESZ*: 22:00 Uhr
  • mit Beginn der MESZ* bis 30.04: 22:30 Uhr

*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit

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