Freistellung für Jugendleiter

Freistellung für Jugendleiter

Leika: 99068010000000

Informationen / Kurztext

Wenn Sie sich ehrenamtlich in der Jugendarbeit z.B. für internationale Jugendmaßnahmen oder für Begegnungsstätten engagieren wollen, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen.

Einfache Sprache

Wenn Sie ehrenamtlicher Arbeit mit Jugendlichen nachgehen, können Sie sich unter Umständen zeitweise von Ihrer eigentlichen Arbeit befreien lassen.

Volltext

Ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätige Personen, die in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, können sich auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit freistellen lassen. 

Eine Freistellung kann erfolgen, wenn Sie sich im Rahmen einer ehrenamtlich leitenden Tätigkeit in z.B. Zeltlagern, Jugendherbergen, bei Jugendwanderungen, internationalen Jugendmaßnahmen oder Begegnungsstätten engagieren und entsprechend von der Arbeit freistellen lassen wollen.

Sie kann auch erfolgen, wenn Sie Aus- und Fortbildungslehrgänge, Schulungsmaßnahmen oder Fachtagungen besuchen wollen, die zur Vorbereitung der ehrenamtlichen Tätigkeit dienen.

Eine Freistellung ist für bis zu 12 Arbeitstage im Jahr möglich; auch für halbe Tage.

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Freistellung besteht nicht. Das Land gewährt allerdings für jeden vollen Arbeitstag, an dem Sie freigestellt wurden einen Ausgleich von derzeit bis zu 70 Euro - für halbe Tage entsprechend geringer.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall
  • Teilnahmebescheinigung über den Besuch eines Aus- bzw. Fortbildungslehrgangs, einer Schulungsmaßnahme oder einer Fachtagung in Fragen der Jugendhilfe 
  • Bestätigung über die Nichtfreistellung nach dem Gesetz des anderen Bundeslandes in dem der Antragsteller wohnt
  • Bestätigung der Förderfähigkeit des Jugendamtes (falls keine Anerkennung vorliegt)

Voraussetzungen

  • Als Antragsteller haben Sie mindestens das 16. Lebensjahr erreicht.
  • Sie stehen in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.
  • Die Maßnahme erfolgt über einen öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe mit Sitz in NRW.
  • Eigenständige Prüfung des Trägers, ob eine Anerkennung gem. § 75 SGB VIII vorliegt, wenn nein, dann Antragstellung auf Bestätigung der Förderfähigkeit beim zuständigen Jugendamt.
  • Der Antrag wird mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber vorgelegt.
  • Zur Erstattung des Verdienstausfalls muss der Antrag spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme beim Landesjugendamt eingegangen sein.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Die Beantragung der Freistellung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Freistellungszeitraum durch einen öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, der seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat.
  • Der "Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall" wird vom Träger im erstem Schritt ausgefüllt und dann an den Arbeitgeber übermittelt.
  • Der Arbeitgeber bestätigt die Anzahl der Arbeitstage, die freigestellt werden, und die Höhe des Verdienstausfalls.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt im Rahmen der Jugendarbeit.
  • Der Antragsteller füllt die letzten Daten aus und unterschreibt.
  • Spätestens zwei Monate nach Beendigung der Freistellung muss der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls beim Landesjugendamt eingereicht werden.
  • Der Antrag gilt gleichzeitig als Einzelverwendungsnachweis

Fristen

Das Antragsformular zur Freistellung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit beim Arbeitgeber vorgelegt werden.

Nach Beendigung der Maßnahme muss der Antrag nach spätestens zwei Monaten beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Landesjugendamt eingegangen sein, um eine Erstattung des Verdienstausfalls zu erwirken.

Formulare

Werden vom Träger ausgehändigt.

Hinweise Besonderheiten

  • Als Antragsteller müssen Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei unter 18-Jährigen wird zusätzlich eine Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten benötigt.
  • Ein Anspruch auf eine Freistellung ist nicht auf das kommende Jahr übertragbar.
  • Sollte ein betrieblicher Grund gegen die Freistellung sprechen, der nicht abzuwenden ist, kann es auch zur Verweigerung des Antrags kommen.
  • Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses dürfen durch die Freistellung keinerlei Nachteile entstehen.
  • Die Erstattung richtet sich nach dem Beschäftigungsumfang (voller Anspruch nur bei Vollzeit).