Ausnahmegenehmigung Parken

Ausnahmegenehmigung Parken

Leika: 99108003000000

Informationen / Kurztext

Die Straßenverkehrsordnung räumt der zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, in Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller*innen Ausnahmegenehmigungen von ausgeschilderten oder gesetzlich vorgegebenen Parkverboten zu erteilen. Solche Ausnahmegenehmigungen werden nur auf Antrag erteilt.

Einfache Sprache

Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen.

Volltext

Ausnahmegenehmigungen zum Parken sind immer dann erforderlich, wenn beim Parken von den Vorgaben der örtlichen Beschilderung oder der Straßenverkehrsordnung abgewichen werden soll oder Parkplätze für einen besonderen Anlass "reserviert" werden sollen. Die häufigsten Arten der Ausnahmegenehmigung sind:

  • Parkausweise für Handwerksbetriebe oder Pflegedienstleister
  • Parkausweise für Ärzt*innen mit häufigen Hausbesuchen
  • Parkgenehmigungen aus zeitlich befristeten Anlässen (z.B. Umzug, Möbellieferung, Baustellenanlieferung)

Parkausweise Handwerksbetriebe
Handwerksbetrieben der Anlagen A oder B der Handwerksordnung und sonstigen Handwerksbetrieben mit vergleichbare Tätigkeiten, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge erteilt werden.
Der Parkausweis berechtigt für jeweils nur ein Fahrzeug zum

  • Parken im eingeschränkten Haltverbot
  • Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • Parken auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen.

Die Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe. Fußgängerzonen sind von dieser Regelung generell ausgeschlossen. Der Parkausweis wird fahrzeugbezogen für die Dauer von einem Jahr auf Widerruf erteilt. Er gilt nur während der allgemeinen Geschäftszeiten (montags bis samstags von 7:00 bis 20:00 Uhr).

Parkausweise für Pflegedienstleister
Zur Erleichterung der Parkplatzsuche für ambulante Pflegedienste und karitativen Organisationen räumte die Landesregierung NRW den zuständigen Behörden die Möglichkeit ein,  Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu erteilen. Der Genehmigungsumfang orientiert sich am Handwerkerparkausweis, ist allerdings auf maximal 2 Stunden pro Parkvorgang begrenzt.

Die Parkausweise für Handwerksbetriebe und Pflegedienstleister können mit den Geltungsbereichen

  • Stadtgebiet Hilden
  • Regierungsbezirk Düsseldorf
  • Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen

erteilt werden. 

Parkausweise für Ärzt*innen mit häufigen Hausbesuchen
Ärztinnen und Ärzten, die in Ausübung ihrer Praxis häufig Hausbesuche machen, kann auf Antrag für die Durchführung der Hausbesuche eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erteilt werden. Der Parkausweis berechtigt, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, jeweils nur ein Fahrzeug zum

  • Parken im eingeschränkten Haltverbot
  • Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • Parken auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen
  • Parken während der ausgewiesenen Ladezeiten in einer Fußgängerzone
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.    

Die Erteilung des Parkausweises kann nur für das Stadtgebiet Hilden erfolgen.

Parkgenehmigungen aus zeitlich befristeten Anlässen
Privatpersonen, Transportunternehmen, Baufirmen und weitere Personenkreise können aus bestimmten Anlässen (z.B. Möbellieferung) zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen zum Parken auf öffentlichen Parkplätzen erteilt bekommen, wenn die Durchführung des Anlasses anders nicht möglich ist. Diese Genehmigungen sind bezüglich der Gültigkeitsdauer und des Genehmigungsumfang individuelle Einzelfallentscheidungen. 

Erforderliche Unterlagen

Parkausweise für Handwerker und Pflegedienstleister:

  • Online-Antrag
  • Kopie/Scan Handwerkskarte/Gewerbeanmeldung
  • Kopie/Scan Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Fotos von allen Seiten des Fahrzeuges

Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist das Fahrzeug vorzuführen

Parkausweise für Ärzt*innen mit häufigen Hausbesuchen:

  • Online-Antrag
  • Antrag (formlos per Email, Fax oder Post)
  • Kopie/Scan Arztausweis
  • Kopie/Scan Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Glaubhaftmachung der häufigen Arztbesuche 
  • Bestätigung, dass am oder im Umfeld der Praxis keine feste Parkmöglichkeit besteht bzw. angemietet werden kann

Parkgenehmigungen aus zeitlich befristeten Anlässen:

Es ist ein Antrag (formlos per Email, Fax oder Post) mit den nachfolgenden Angaben zu stellen

  • Örtlichkeit des Parkvorganges
  • Nutzungszeitraum
  • Angabe Nutzungszweck (z.B. Möbellieferung) und Grund für die Notwendigkeit 
  • Angabe Kennzeichen, Fahrzeugart und -größe
  • Bestätigung, dass an der Örtlichkeit keine privaten Stellflächen genutzt werden können. 

Voraussetzungen

Parkausweise für Handwerker und Pflegedienstleister:
Dem Service- und Werkstattfahrzeug muss 

  • ein festes Kennzeichen zugeordnet sein und
  • das Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder schweres Werkzeug oder Material transportieren/lagern und
  • mit einem Firmenaufdruck versehen sein.

Parkausweise für Ärzt*innen mit häufigen Hausbesuchen:

  • keine Parkmöglichkeit an bzw. im Umfeld der Praxis und die Anmietung einer solchen ist nicht möglich
  • häutige Hausbesuche; laut Vorgabe des Landes NRW sind Hausbesuche häufig, wenn i.d.R. mehr als 100 Besuche pro Quartal durchgeführt werden

Parkgenehmigungen aus zeitlich befristeten Anlässen:
Individuelle Parkgenehmigungen können nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Parkvorgang den fließenden Verkehr nicht unnötig beeinträchtigt und andere ordnungsbehördliche oder verkehrliche Gründe dem nicht entgegen stehen. Genehmigungen für das Parken innerhalb eines absoluten Haltverbot oder Feuerwehraufstell- und bewegungsflächen können nicht erteilt werden. 

Kosten

Parkausweise für Handwerker und Pflegedienstleister:

  • Stadtgebiet Hilden pro Jahr/Fahrzeug 90,00 €
  • Regierungsbezirk Düsseldorf pro Jahr/1. Fahrzeug 180,00 €; jedes weitere Fahrzeug 90,00 €
  • Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen pro Jahr/1. Fahrzeug 300,00 €, jedes weitere Fahrzeug 150,00 €

Parkausweise für Ärzt*innen mit häufigen Hausbesuchen: 90,00 € pro Jahr und Fahrzeug

Parkgenehmigungen aus zeitlich befristeten Anlässen: 20,00 € pro Tag und Fahrzeug, ab 5 Tage Gültigkeit 90,00 €

Bearbeitungsdauer

5-7 Werktage

Fristen

Parkausweise für Handwerker, Pflegedienstleister und Ärzt*innen: Bei Bedarf oder mind. 14 Tage vor Ablauf des bereits erteilten Parkausweises

Parkgenehmigungen aus zeitlich befristeten Anlässen: Mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausführung

Formulare
Gesetze

StVO