Leika: 99134040000000
Unter gewissen Voraussetzungen kann Krankenhilfe als Teil der Jugendhilfe gewährt werden.
Krankenhilfe als Teil der Jugendhilfe
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
§§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 SGB VIII
SGB VIII
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden