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Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Mit städtebaulichen Entwicklungskonzepten wird versucht, Funktionsverlusten in städtischen Bereichen entgegenzuwirken. Hierzu wird auch die betroffene Bevölkerung beteiligt. Die Art und Weise der Beteiligung ist nicht gesetzlich geregelt.
Unter Stadtumbau versteht man städtebauliche Maßnahmen in Stadtteilen oder ganzen Städten, die in besonderem Maße von Strukturwandel und Rückgang der Bevölkerung betroffen sind bzw. diesen Erscheinungen vorbeugen möchten.
Grundlage für Stadtumbaumaßnahmen ist Kapitel II des
Baugesetzbuches, das „besondere Städtebaurecht“. In den §§ 171a bis
171d BauGB werden die Rahmenbedingungen für Stadtumbaumaßnahmen gesetzt.
Stadtumbaumaßnahmen sind damit Teil einer größeren Palette von
Maßnahmen, die alle dazu dienen, krisenhaften Erscheinungen in Städten
oder Stadtteilen mit städtebaulichen Mitteln entgegen zu treten. Dazu
gehören etwa Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen und Erhaltungssatzungen.
Stadtumbaumaßnahmen können in viele Zielrichtungen ausgerichtet sein:
Details sind in § 171a Abs. 3 BauGB abschließend
geregelt.
Die z.B. für Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gesetzlich
vorgeschriebene Beteiligung von Betroffenen bzw. öffentlichen
Aufgabenträgern gilt auch für Stadtumbaumaßnahmen. Da die Beteiligung
der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und sonstiger
Behörden im Zuge stadtplanerischer Arbeit ein wichtiger und
selbstverständlicher Teil ist, wird daher bei Stadtumbaumaßnahmen i.d.R.
ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Denn die Vielzahl potenziell
Betroffener macht eine Beteiligung sinnvoll. Die Art und Weise der
Beteiligung ist dabei nicht vorgeschrieben, sondern kann je nach Art und
Weise der Maßnahmen individuell ausgewählt werden. Die
Stadtplanungspraxis hält dafür zahlreiche Formate bereit.
Ein erstes Ziel der Planung ist die Erstellung eines „Städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes“, in dem die verschiedenen Maßnahmen aufgeführt
sind. Im Anschluss werden die Maßnahmen umgesetzt.
Grundlage für Stadtumbaumaßnahmen ist ein „Städtebauliches Entwicklungskonzept“. Dieses Entwicklungskonzept ist Grundlage für Anträge zu Städtebaufördermittel von Bund und Land. Das Entwicklungskonzept wird durch die Stadtverwaltung (oft mit Hilfe externer Fachbüros) erstellt.
Die Kommune legt das jeweilige Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss des Rates als Stadtumbaugebiet fest.
In der Regel entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und
Fachgutachten. Kosten entstehen ebenso durch die Einschaltung von
Fachbüros für die Koordination und Kommunikation von Planungsprozessen,
die ein „Städtebauliches Entwicklungskonzept“ zum Ziel haben.
Die Umsetzung von Maßnahmen eines Entwicklungskonzeptes erzeugt weitere
Kosten.
In vielen Fällen werden die Erarbeitung von Städtebaulichen
Entwicklungskonzepten und die Umsetzung von Maßnahmen durch Fördermittel
der Landes- und Bundesebene unterstützt. Ansonsten liegen die Kosten
bei der Kommune.
Da die Art der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht im Detail vorgegeben ist, kann ein Verfahrensablauf nicht dargestellt werden.
Die Bearbeitungsdauer von Stadtumbaumaßnahmen kann nicht eingegrenzt
werden. Sie ist abhängig von positiven Förderbescheiden, zustimmenden
Ratsbeschlüssen, ausreichenden städtischen Haushaltsmitteln, der
Verfügbarkeit von Fachplanungsbüros, der Zahl umzusetzender Maßnahmen
und anderen Faktoren.
In Hilden etwa hat die Umsetzungsdauer für das Integrierte
Handlungskonzept Innenstadt Hilden ca. acht Jahre gedauert.
Fristen müssen beim Stellen von Förderanträgen eingehalten werden, ebenso bei der Verwendung von Fördermitteln.
Für die Stellung von Förderanträgen müssen Formulare ausgefüllt werden. Ansonsten ist die Form eines Stadtentwicklungskonzeptes frei.
Beispiele aus der Stadt Hilden:
§ 171b Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch):„Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden.“
Erläuterung: § 137 BauGB Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und § 139 BauGB Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
BauGB, BauNVO, PlanSiG, PlanzV, ROG, RoV, LPlG NRW, BauO NW, BImSchG, BKleingG, BNatSchG, BBodSchG, WHG, WoBindG, UVP-G, DSchG NRW, LNatSchG NW, LBodSchG NRW, LImSchG, LWG NRW, NachbG NRW.
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