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Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen.
Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen oder von Gebäuden, die in Denkmalbereichen liegen.
Für erforderliche Maßnahmen zum Erhalt von Baudenkmalen und Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.
Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als bevollmächtigte Person der/s Eigentümerin/s bei der Unteren Denkmalbehörde beantragen können.
Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen.
Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung ist, dass die beantragten Maßnahmen vorher mit der zuständigen Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurden und mittels einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW genehmigt wurden. Auch muss die Maßnahme entsprechend den Auflagen der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausgeführt worden sein.
Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen.
Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber/innen.
Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Untere Denkmalbehörde stellt die Rechnungen und Zahlungsbelege nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Antragstellenden wieder zur Verfügung.
Eine digitale Beantragung ist derzeit noch nicht möglich.
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um
Die Bescheinigung kann nur für die Kosten von erforderlichen Maßnahmen ausgestellt werden. Die Maßnahmen sind vor Beginn schriftlich mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen sofern keine denkmalrechtliche Erlaubnis bzw. keine Baugenehmigung erteilt wurde.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.
Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,
Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
Eine digitale Vorlage der Unterlagen ist derzeit nicht möglich.
Aushändigung nach persönlicher bzw. telefonischer Rücksprache
Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?
Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die
Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die zuständige Bescheinigungsbehörde die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden