Leika: 99033005000000
Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerte Substanz ist zu gewährleisten.
Sollte die Eigentümerin oder der Eigentümer ein Denkmal abreißen wollen, so wird dazu eine denkmalrechtliche Erlaubnis benötigt, die bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen ist.
Denkmäler sind dauerhaft zu erhalten.
Sollten Sie ein Denkmal abreißen wollen, so benötigen Sie dazu eine denkmalrechtliche Erlaubnis, die bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen ist.
Wenn Sie ausnahmsweise Denkmale ganz oder teilweise beseitigen oder abreißen wollen, ist hierfür eine Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich.
Diese prüft vorab, ob ein Abriss zwingend notwendig oder die Durchführung erhaltungsnotwendiger Maßnahmen zumutbar ist und inwiefern die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch erhalten werden können.
Mit dem Antrag sollten Sie alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen.
Dies können sein:
Hinweis:
Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Eine digitale Beantragung ist derzeit nicht möglich.
Sie erhalten die Genehmigung nur wenn der Abriss zwingend notwendig ist.
Beispiele:
Gebührenfrei
Nach Einreichung des Antrags auf Beseitigung eines Baudenkmals nebst den begründeten Unterlagen erfolgt die Prüfung durch die Untere Denkmalbehörde unter Beteiligung des LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland. Je nach Prüfungsergebnis wird die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt oder die Beseitigung des Baudenkmals untersagt.
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden