Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

Leika: 99014018000000

Informationen / Kurztext
  • mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister kann beantragt werden
  • Deutschland sammelt im Personenstandsregister Daten über 
    • Geburt
    • Eheschließung
    • Lebenspartnerschaft 
    • Tod 
  • Auszug aus Personenstandsregister wird oft gebraucht für   
    • Schließung einer Ehe
    • Einschulung der Kinder 
    • Erbfall
    • Beginn eines Studiums
  • Registerauszüge werden ausgestellt aus 
    • Geburtsregistern
    • Eheregistern
    • Sterberegistern
  • mehrsprachiger Auszug kann beantragt werden durch
    • betroffene Person 
    • Ehefrau oder Ehemann
    • Lebenspartnerin oder Lebenspartner
    • Vorfahrin oder Vorfahren (Eltern, Großeltern)
    • Nachfahrin oder Nachfahren (Kinder, Enkel)    
  • Voraussetzung:
    • Verwandtschaftsnachweis vorhanden, z.B. durch
      • Geburtsurkunde
      • Eheurkunde
      • Lebenspartnerschaftsurkunde
    • andere Personen (wie Geschwister) müssen ihr rechtliches Interesse glaubhaft machen z.B. durch 
      • Erbschein 
      • Grundbuchauszug
  • die antragstellende Person ist mindestens 16 Jahre 
  • die Beantragung ist kostenpflichtig
Einfache Sprache

Wenn Sie einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister benötigen, können Sie diesen beim zuständigen Standesamt beantragen. Die Auszüge werden zum Beispiel aus Geburts-, Ehe- und Streberegistern ausgestellt.

Volltext

In Deutschland werden Daten in Form von Personenstandsfällen über Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft und Tod im Personenstandsregister erfasst. Den Personenstand eines Menschen müssen Sie in den verschiedensten Lebenslagen nachweisen, zum Beispiel bei der Einschulung der Kinder oder im Erbfall.

Sie haben die Möglichkeit, für sich oder eine Verwandte beziehungsweise einen Verwandten in der auf- beziehungswiese absteigenden Abstammungslinie, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel, sowie für Ehegattinnen und Ehegatten einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister zu beantragen.

Bei Ihrem zuständigen Standesamt können Sie folgende Registerauszüge in verschiedenen Sprachen beantragen: 

  • Geburtenregister
  • Eheregister
  • Sterberegister

Der Personenstand umfasst auch weitere familien- und namensrechtliche Tatsachen. Darum werden alle Ereignisse, die den Personenstand eines Menschen ändern, ebenfalls in den Personenstandsregistern als sogenannte Folgebeurkundungen registriert. Solche Ereignisse können zum Beispiel die Anerkennung der Vaterschaft, die Adoption, die Eheauflösung, eine Namensänderung oder die Todeserklärung sein.

Sie können die Registerauszüge kostenpflichtig für sich selbst beantragen sowie für Ihre Angehörigen in auf- beziehungswiese absteigender Abstammungslinie, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel, sowie für Ehegattinnen und Ehegatten.

Erforderliche Unterlagen

gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis)

Voraussetzungen

Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Kosten

Für das erste Exemplar 16€,
für jedes weitere bei gleicher Bestellung 8€.

Fristen

Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Für Geburtseinträge beträgt die Aufbewahrungsfrist 110 Jahre und für Eheeinträge 80 Jahre.

Aufbewahrungsfrist: 30-110Jahre

Rechtsgrundlage

§50 PStV