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Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Die meisten Bauanträge fallen unter das „vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“. Dies gilt beispielsweise für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, und kleinere gewerbliche Bauten. Durch den geringen Prüfumfang erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.
Bei kleinen Nebengebäuden
(z.B. Carport, Garage, Gartengerätehaus) ist zu prüfen, ob diese zu den
verfahrensfreien Vorhaben gehören und keine Baugenehmigung erforderlich ist.
Wenn Sie eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme vorhaben, müssen Sie bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag stellen.
Dies können beispielsweise Neubauten, Umbauten, Anbauten, Nutzungsänderungen, Werbeanlagen sein.
Die meisten Bauanträge fallen unter das "Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren", beispielsweise die Errichtung eines Einfamilienhauses. Einen Bauantrag müssen Sie schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen, den Bauvorlagen, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Zurzeit können Bauanträge noch nicht digital eingereicht werden.
Bauvorlagen müssen grundsätzlich von einer entwurfsverfassenden
Person gefertigt sein, also der Person, die das Bauvorhaben plant, die
Bauvorlagen zusammenstellt und den Bauantrag stellt. In der Regel handelt es
sich um Architekt*innen und Ingenieur*innen, die eine Bauvorlagenberechtigung
besitzen, d.h. den Nachweis der notwendigen Fachkompetenz.
Bei Anträgen für Gebäude als große Sonderbauten benötigen Sie
immer die Hilfe einer entwurfsverfassenden Person mit Bauvorlageberechtigung.
Einige Unterlagen müssen Sie zu jedem Antrag einreichen. Weitere können erforderlich sein, das ist abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben. Unter „Unterlagen“ sind die Unterlagen aufgelistet, die Sie immer einreichen müssen.
Informationen zum Baugenehmigungsverfahren erhalten Sie im Bauportal NRW: Baugenehmigungsverfahren in Nordrhein-Westfalen | Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen
Antragsformular
Gültig ist nur der amtlich vorgeschriebene Vordruck. Wird
der Antrag zum Beispiel durch eine Gesellschaft oder Firma gestellt, müssen Sie
immer eine natürliche Person mit vollem Namen als Vertretung angeben. Bitte
geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das
Antragsformular muss sowohl von der antragstellenden oder bevollmächtigten als
auch der entwurfsverfassenden Person unterzeichnet sein. Das Formular finden
Sie unter "Anträge und Informationen".
Lageplan
Dem Lageplan kommt sowohl bei der Beurteilung des
Bauantrages als auch für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung eine
bedeutende Rolle zu. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge
des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits
enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind.
Liegenschaftskarte oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster"
oder früher "Flurkarte", braucht die untere Bauaufsichtsbehörde,
wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Ein Lageplan ist amtlich, wenn er
von einer/m öffentlich bestellte/n Vermessungsingenieur/in (ÖBVI) erstellt
wurde. Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie erhalten diese
beim Planungs- und Vermessungsamt.
Bauzeichnungen
Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und
Ansichten im Maßstab 1:100 ein. Weitere Angaben können je nach Vorhaben
notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung
vorhandener Gebäude planen. Bitte achten Sie unbedingt auf Übereinstimmung der
Bauzeichnungen mit dem Lageplan.
Baubeschreibungsformular
Auch hier gilt nur der vorgeschriebene Vordruck
"Baubeschreibung", der unter "Anträge und Informationen" hinterlegt ist.
Rechnerische Nachweise
Hierzu zählen unter anderem die Berechnung der Wohn- und
Nutzfläche, der Geschosse und, je nach Fall, außerdem des umbauten Raumes nach
DIN 277 und/oder der voraussichtlichen Herstellungskosten. Liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes, der das Maß der baulichen Nutzung festlegt, müssen Sie auch
diese rechnerisch nachweisen.
Stellplatzberechnung/Stellplatznachweis
In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur
Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine
Stellplatzberechnung erforderlich. Für die Berechnung ist die Stellplatzsatzung der Stadt
Hilden maßgeblich. Die Satzung finden Sie im Ortsrecht der Stadt Hilden unter Anträge und Informationen.
Statistikbogen
Den Erhebungsbogen für die Baustatistik erhalten Sie über
den Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Sie werden am
Bildschirm durch den Bogen geleitet, nach dem Ausfüllen wird eine PDF-Datei
erzeugt, die Sie ausdrucken und dann dem Antrag beifügen.
Brandschutzkonzept (nur bei Sonderbauten)
Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, erhalten Sie
eine entsprechende Information.
Alle zuvor genannten Unterlagen sind in der Regel in
3-facher Ausfertigung in Papierform einzureichen.
Damit eine Baugenehmigung erteilt werden kann, muss das geplante Bauvorhaben allen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entsprechen. Auf die Baugenehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; für die Einhaltung der privatrechtlichen Voraussetzungen sind Sie daher selbst verantwortlich.
Erst nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein (eine digitale Antragstellung ist derzeit nicht möglich). Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfassenden (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur) unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem und dem Entwurfsverfassenden unterschrieben sein.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden eventuell am Verfahren zu beteiligen sind. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde gebührenpflichtig mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und wird Ihnen zurückgeschickt.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Prüfung bei Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren umfasst die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie z. B. Abstandsflächen, Barrierefreiheit, Stellplätze. Bei der Genehmigung von Sonderbauten werden auch die Anforderungen aus dem Brandschutz, geprüft.
Nach Abschluss des Prüfverfahrens teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
Mit der Ausführung des
Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen
überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist und die Bauherrschaft erhält eine Eingangsbestätigung bzw. eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen.
Sobald der Bauantrag
vollständig ist werden die notwendigen Fachdienststellen beteiligt. Die
beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern
(die Frist kann ausnahmsweise um bis zu 1 Monat verlängert werden).
Sobald alle Stellungnahmen
vorliegen und die inhaltliche Prüfung des Bauantrags erfolgen konnte wird die
Bauherrschaft ggf. aufgefordert, die Bauvorlagen nachzubessern oder weitere
Unterlagen vorzulegen. Sobald die nachgeforderten
Unterlagen vorliegen und der Bauantrag damit vollständig ist, beginnt die
Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines
Bauantrages im normalen Baugenehmigungsverfahren 3 Monate, im vereinfachten
Verfahren sechs Wochen.
Die Baugenehmigung
erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die
Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte
Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer
der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung um
jeweils 1 Jahr verlängert werden.
Formulare finden Sie unter "Anträge und Informationen"
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden