Sonstige Nachrichten im steuerlichen Bereich Entgegennahme

Sonstige Nachrichten im steuerlichen Bereich Entgegennahme

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Informationen / Kurztext

Sonstige Mitteilungen und Antragsmöglichkeiten für den Bereich Steuern und Abgaben

Einfache Sprache

Weitere Anträge im Bereich Steuern und Abgaben.

Volltext

Im Festsetzungsverfahren für den Bereich Steuern und Abgaben sowie im nachgelagerten Erhebungsverfahren können verschiedene ergänzende Anträge unter entsprechenden Voraussetzungen gestellt werden.

Vorauszahlungen (Gewerbesteuer)
Sind für den Gewerbebetrieb nachträgliche und / oder laufende Vorauszahlungen festgesetzt worden und entsprechen diese in der jeweiligen Höhe nicht mehr den tatsächlich zu erwartenden Ergebnissen, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen auf den voraussichtlich zutreffenden Betrag vorgenommen werden.

Die Anpassung der Vorauszahlungen kann direkt bei der Stadt Hilden beantragt werden, sofern die voraussichtliche Höhe der neu festzusetzenden Vorauszahlung einen möglicherweise vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke (bezogen auf die daraus resultierende Steuer) nicht unterschreitet. Der Antrag kann formlos per E-Mail oder Post gestellt werden. Fügen Sie hierzu entsprechende Nachweise über die voraussichtliche Höhe des zu erwartenden Gewinns bei (z.B.: BWA oder vorläufige Gewinnermittlung).

Aussetzung der Vollziehung (Gewerbesteuer)
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt, sofern dem Antrag entsprochen wird, dass von der zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts (Steuerbescheids) solange abgesehen wird, bis über einen eingelegten Rechtsbehelf endgültig entschieden ist.

Im Bereich der Gewerbesteuer ist die Aussetzung der Vollziehung beim jeweils zuständigen Finanzamt, welches den Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt hat, zu beantragen. Gewerbesteuerforderungen können nur nach Vorliegen einer entsprechenden Verfügung des Finanzamts von der Vollziehung ausgesetzt werden. Dies bedeutet, dass der Folgebescheid (Gewerbesteuerbescheid) nur von der Vollziehung ausgesetzt werden kann, wenn der Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) von der Vollziehung ausgesetzt wird.

Es gilt zu beachten, dass ggf. Aussetzungszinsen festgesetzt werden, insoweit die Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht gewährt wurde, d. h., dass der zugrundeliegende Rechtsbehelf abschließend nicht in voller Höhe erfolgreich war.

Stundung von Steuerforderungen (Gewerbesteuer)
Unter engen Voraussetzungen können Steuerforderungen gestundet werden, sofern eine Stundungsbedürftigkeit und eine Stundungswürdigkeit vorliegen. Stundungsanträge sind grundsätzlich vor Fälligkeit schriftlich per E-Mail oder Post zu stellen. Im Regelfall wird eine Stundung von Seiten der Stadt Hilden nur im Rahmen einer monatlichen Ratenzahlung beginnend mit der Ursprungsfälligkeit mit möglichst gleichen Raten über einen Zeitraum von maximal sechs Monatsraten gewährt, soweit die allgemeinen Stundungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass Stundungen ausschließlich verzinst gewährt werden.

Verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren
Unter engen formalen Voraussetzungen kann auf Antrag eine verbindliche Auskunft erteilt werden. Ein derartiger Antrag ist schriftlich zu stellen.

Die verbindliche Auskunft kommt im Regelfall nur gegenüber der Finanzverwaltung zum Tragen. Es ist jedoch denkbar, dass auch auf kommunaler Ebener im speziellen Einzelfall eine derartige Antragstellung möglich ist. Hierzu sollte man wissen, dass die Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilt werden kann, sofern daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Wird eine verbindliche Auskunft erteilt, tritt die wechselseitige Bindungswirkung nur ein, wenn der danach tatsächlich verwirklichte Sachverhalt von dem im Antrag vorgetragenen Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. 

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühren bemessen sich nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO) und dem Gerichtskostengesetz (GKG).

Erlass von Steuerschulden
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können nur erlassen werden, wenn deren Zahlung im Einzelfall unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst (sachliche Unbilligkeit) oder in den persönlichen Verhältnissen des Steuerschuldners (persönliche Unbilligkeit) begründet sein.

Die Steuer, welche sich aus durch das Finanzamt festgestellte Sanierungsgewinne ergibt, kann auf Antrag erlassen werden.

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anträge zu vorgenannten Anliegen sind schriftlich unter Beifügung etwaiger Nachweise zu stellen.

Kosten

Je nach Antragsart können Kosten oder Zinsen anfallen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Ausführungen zu den jeweiligen Anträgen.

Formulare

Formloser Antrag

Rechtsgrundlage

  • Gewerbesteuergesetz
  • Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
  • Abgabenordnung