Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) Erteilung

Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) Erteilung

Leika: 77000000007726

Informationen / Kurztext

Das Abbrennen von sogenannten Bühnenfeuerwerken in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und während Kino-/Fernsehproduktionen (§ 23 Abs. 6 1.SprengV) bedarf einer Genehmigung.

Einfache Sprache

Soll bei Dreharbeiten oder in einem Theater/Kino Pyrotechnik eingesetzt werden, geht das nur mit Genehmigung.

Volltext

Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Für die Erprobung ist eine Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch eine Genehmigung der Ordnungsbehörde erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Antrag formlos per Mail, Fax oder Post möglich. 

Voraussetzungen

Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.

Kosten

Verwaltungsgebühr 50,00 € bis 100,00 € je nach Aufwand

Bearbeitungsdauer

ca. 5-7 Arbeitstage

Fristen

Mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Veranstaltung

Formulare

keine

Rechtsgrundlage

§ 23 Abs. 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Gesetze

SprengG, 1. SprengV