Leika: 77000000007726
Das Abbrennen von sogenannten Bühnenfeuerwerken in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und während Kino-/Fernsehproduktionen (§ 23 Abs. 6 1.SprengV) bedarf einer Genehmigung.
Soll bei Dreharbeiten oder in einem Theater/Kino Pyrotechnik eingesetzt werden, geht das nur mit Genehmigung.
Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Für die Erprobung ist eine Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch eine Genehmigung der Ordnungsbehörde erforderlich.
Antrag formlos per Mail, Fax oder Post möglich.
Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.
Verwaltungsgebühr 50,00 € bis 100,00 € je nach Aufwand
ca. 5-7 Arbeitstage
Mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Veranstaltung
keine
§ 23 Abs. 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
SprengG, 1. SprengV
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden