Leika: 77000000007723
Professionelle Pyrotechniker sind verpflichtet, ein geplantes Feuerwerk mindestens 2 Wochen vor dem Durchführungstermin bei der Ordnungsbehörde gemäß den Vorgaben aus § 23 Abs. 4 1. SprengV anzuzeigen.
Pyrotechniker müssen ein professionelles Feuerwerk der Ordnungsbehörde mitteilen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG), eines Befähigungsscheines nach § 20 des SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 SprengG verwendet (abgebrannt) werden. Erlaubnis und Befähigungsscheine werden durch die zuständige Bezirksregierung erteilt.
Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein haben ein in der o.g. Zeit beabsichtigtes Feuerwerk der Kategorie 2, Feuerwerke der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der Ordnungsbehörde mindestens zwei Wochen vor dem Durchführungstermin schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Seeschifffahrtsstraßen ist mindestens vier Wochen vorher bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
In der Anzeige sind anzugeben:
Hilfreich ist auch die Vorlage eines Lageplans der Örtlichkeit mit Einzeichnung des beabsichtigten Brennplatzes.
Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 - 100 € je nach Aufwand.
ca. 5-7 Arbeitstage
Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor Durchführung vorliegen.
1. SprengV, SprengG
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden