Leistungen der Krankenhilfe - Zuzahlungen und Eigenanteile Versorgung

Leistungen der Krankenhilfe - Zuzahlungen und Eigenanteile Versorgung

Leika: 77000000008261

Informationen / Kurztext

Übernahme der Zuzahlung oder des Eigenanteil zu einer notwendigen Krankenhilfeleistung.

Einfache Sprache

Sie sind krankenversichert, nehmen Krankenhilfe in Anspruch und haben einen Eigenanteil oder eine Zuzahlung zu leisten.

Volltext

§ 40 SGB VIII Krankenhilfe

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

Voraussetzungen

Bewilligung der Übernahme von Zuzahlungen oder Eigenanteilen.

Fristen

grundsätzlich Antragsabhängig

Formulare

Formloser Antrag

Rechtsgrundlage

§ 40 SGB VIII Krankenhilfe

Gesetze

SGB VIII