Allgemeine Vollzeitpflege Begleitung

Allgemeine Vollzeitpflege Begleitung

Leika: 77000000008250

Informationen / Kurztext

Kinder oder Jugendliche können in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson gem. §33 SGB VIII aufgenommen werden.
Zur Aufnahme eines Kindes gibt es bestimmte Vorraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Zudem müssen Pflegepersonen anerkannt und überprüft worden sein.

Einfache Sprache

Wenn der Einzelfall dies erfordert, können Kinder und Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson aufgenommen werden. Das Jugendamt betreut und berät hierzu.

Volltext

Kann eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung in der eigenen Familie befristet oder auf Dauer durch diese nicht gewährleistet werden, kann das Jugendamt ein Kind vorübergehend oder längerfristig in eine Pflegefamilie geben. Pflegefamilien/Pflegepersonen nehmen ein Kind auf, betreuen und erziehen es, wenn es nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann. Dieses Pflegeverhältnis kann für einen befristeten Zeitraum oder auf Dauer angelegt sein.

Voraussetzung ist, dass sich die Pflegeeltern/Pflegeperson für die Aufgabe eignen und bereit sind, mit dem Jugendamt und den leiblichen Eltern des Kindes zusammenzuarbeiten. Pflegepersonen werden vom Jugendamt sorgfältig auf ihre Aufgabe vorbereitet und auf ihre Eignung hin überprüft. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Beratung. Das Jugendamt überprüft während des Pflegeverhältnisses, ob die Pflegeeltern/Pflegeperson eine dem Wohl des Pflegekindes förderliche Erziehung gewährleisten. Ist das Wohl des Pflegekindes gefährdet, kündigt das Jugendamt den Pflegevertrag und nimmt das Kind in Obhut.

Jugendamt, Pflegeperson und sorgeberechtigte Eltern beraten im Laufe des Pflegeverhältnisses gemeinsam, was für die Entwicklung des Kindes das Beste ist. Es wird ein gemeinsamer Hilfeplan aufgestellt.

Rechtsgrundlage

§ 33 SGB VIII

Gesetze

SGB VIII