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Die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen bedarf einer Baugenehmigung, sofern alle geplanten Werbeanlagen zusammen eine Größe von mehr als 1 m² haben. Dies gilt auch, wenn lediglich die Aufschrift und/oder das Logo einer bestehenden Werbeanlage geändert wird, Für Werbeanlagen im Bereich der Hildener Innenstadt sind die Vorgaben der Werbeanlagensatzung 1 und 2 einzuhalten.
Werbeanlagen, die an Baudenkmälern angebracht oder geändert werden sollen, bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen ist. Dies gilt nicht für Werbeanlagen im Bereich der Gestaltungssatzungen zu Werbeanlagen. Satzungen finden Sie im Ortsrecht der Stadt Hilden unter Anträge und Informationen.
Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 1 m² Fläche sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Bezüglich der Fläche sind alle geplanten Werbeanlagen, die für ein Gewerbe von einem Standort aus am Gebäude sichtbar sind, zusammen zu zählen.
Für Werbeanlagen im Bereich der Hildener Innenstadt sind - je nach Standort der geplanten Werbeanlagen- ggf. die Vorgaben der der Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der Gestalt der Mittelstraße und ihrer Seitenstraßen vom 28.10.2003 (Gestaltungssatzung Mittelstraße 2003 - Werbeanlagensatzung 1) oder die Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden vom 22.03.2017 (Gestaltungssatzung Innenstadt 2017 - Werbeanlagensatzung 2) der Stadt Hilden einzuhalten und im Bauantrag nachzuweisen. Die Satzungen können auf der Homepage im Ortsrecht eingesehen werden.
Werbeanlagen, die an Baudenkmälern angebracht oder geändert werden sollen, bedürfen einer Denkmalrechtlichen Erlaubnis, die bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen ist. Dies gilt nicht für Werbeanlagen im der Bereich der Gestaltungssatzungen zu Werbeanlagen.
Folgende Werbeanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung:
Eine digitale Beantragung ist derzeit nicht möglich.
Gebühren nach Höhe der Herstellkosten nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung
Nach Eingang des vollständigen Bauantrags erfolgt die Überprüfung mit Beteiligung der erforderlichen Dienststellen. Sofern alle Vorschriften eingehalten sind, wird die Baugenehmigung erteilt. Vor Erhalt der Baugenehmigung darf die Werbeanlage nicht angebracht bzw. errichtet werden.
Das Antragsformular Werbeanlage finden Sie unter "Anträge und Informationen".
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden